Schweißer, Wirtschaft, Handwerk, Betriebsnummer

Wer benötigt eine Betriebsnummer?

Alle Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigen (wollen), benötigen zur Teilnahme am Meldeverfahren zur Sozialversicherung eine Betriebsnummer.

Arbeitgeber melden ihre Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle (z. B. Krankenkasse) an oder ab.
Dabei kann es sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) oder Auszubildende handeln.

In diesen Meldungen ist die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes anzugeben, in dem die Beschäftigten tätig sind. Die Betriebsnummer ist ein elementares Merkmal im Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Arbeitgeber werden auf diese Weise bei den Sozialversicherungsträgern eindeutig identifiziert. Beitragszahlungen können dem betreffenden Arbeitgeberkonto zugeordnet werden. Die Beschäftigungsmeldungen werden in der Folge auch zur Kontenführung an die Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.

Wo wird die Betriebsnummer beantragt?

Grundsätzlich kann die Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden; in Ausnahmefällen bei anderen Stellen (z. B. Minijobber bei der Minijob-Zentrale) unter: www.arbeitsagentur.de>Unternehmen>Betriebsnummern-Service

Änderungen von Angaben melden

Änderungen sind immer zu melden. Hierzu zählen insbesondere Name und Anschrift des Betriebs, wirtschaftsfachliche Tätigkeit, die Rechtsform, der Ansprechpartner, weitere Arbeitsstätten (Niederlassungen) oder die Beendigung der Betriebstätigkeit.

Das kann erfolgen über das Entgeltabrechnungsprogramm der Firma oder eine Ausfüllhilfe in elektronischer Form.

Zum 01.07.2019 kommt im Meldeverfahren eine neue Version des Datensatzes Betriebsdatenpflege zum Einsatz. Damit werden Arbeitgeber besser unterstützt, ihre gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung betrieblicher Änderungen zu erfüllen. Da eingehende Meldungen zur Betriebsnummer künftig bei der BA vollautomatisiert verarbeitet werden, ist eine höhere Qualität der gemeldeten Daten erforderlich. Um diese sicherzustellen, wird die BA das Einhalten der Meldepflicht strenger kontrollieren.

Verstöße gegen die Meldepflicht können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

Für weitergehende Informationen zu den Inhalten und den Regeln von Änderungsmeldungen hat die BA ein Anwenderhandbuch veröffentlicht: „Betriebliche Angaben, Elektronische Änderungsmeldung, Handbuch für Arbeitgeber und ihre Dienstleister” (Stand: 27.03.2019)

Für Beratung zur Nutzung der Betriebsnummer sowie der elektronischen Änderungsmitteilungen steht der Betriebsnummern-Service der BA zur Verfügung:
Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Tel.: 0800-45555-20

2019-05-13

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