Wettbewerbsverbot für (ehemalige) Arbeitnehmer

Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihrer Arbeitgeber ohne deren Einwilligung Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten bzw. für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Arbeitgeber sollen in diesem Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer agieren können.

Diese Vorschrift (§ 60 Abs. 1 HGB) gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist es zudem unzulässig, die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers unmittelbar zu gefährden, indem Arbeitnehmer abgeworben werden. Nach der oben genannten Entscheidung des BAG setzt eine unzulässige Abwerbung voraus, dass ein Arbeitnehmer ernsthaft und beharrlich auf Kollegen einwirkt, um sie zu veranlassen, für den Abwerbenden oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden.

Interessant und wichtig für (potenzielle) Gründer bzw. Arbeitgeber:

Nach § 110 Satz 1 GewO können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) beschränken. Vom Wettbewerbsverbot werden nur solche Tätigkeiten umfasst, die das Arbeitsfeld und den Tätigkeitsbereich der jeweiligen Arbeitgeber berühren.
Die gewerbsmäßige Tätigkeit bei Gründung eines Unternehmens beginnt mit allen Handlungen, die auf eine dauerhafte, mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgte Tätigkeit schließen lassen, wie z. B. der Kauf von Einrichtungsgegenständen für ein Geschäfts bzw. von Waren für einen späteren Verkauf.
(Hinweis: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf nach § 74 Abs. 1 HGB i. V. m. § 126 Abs. 2 BGB der Schriftform. Ansonsten ist es nach § 125 BGB nichtig.)

Ist jedoch im laufenden Arbeitsvertrag kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, dürfen Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach dem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten (siehe z. B. Urteil des BAG vom 19.12.2018 – 10 AZR 233/18).

Verboten ist aber die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, wie z. B. die Vermittlung das aktive Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern oder das Anbahnen von Konkurrenzgeschäften.
Bereits das könnte eine unzulässige Wettbewerbshandlung sein, auch wenn noch keine Geschäfte abgeschlossen werden.
Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, würden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen.

Zum Thema siehe auch GründerNews vom 18.03.2018:

2019-05-11

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