Gründertipp zum Wirtschafts- und Finanzrecht

– Betriebsprüfungen: Im Gastronomiebereich führten sie zu hohen Steuernachzahlungen

Im Jahr 2018 wurden allein in Berlin 1.021 Gastronomiebetriebe geprüft. Die bislang ausgewerteten 689 Betriebsprüfungen führten dabei zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. €.

Hinweis: Gerade im Gastronomiebereich ist eine ordnungsgemäße Kassenführung von besonderer Bedeutung. Denn hierauf richtet sich regelmäßig das Hauptaugenmerk der Betriebsprüfer. Kommt es hier zu Beanstandungen, kann dies ein schwerwiegender (formeller) Mangel sein, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Diese Info aus Berlin dürfte einen Nachahmungseffekt in anderen Bundesländern auslösen. Neben dem Gastronomiebereich dürften bargeldintensive Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien oder Friseursalons im Visier des Finanzamts stehen.
(Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, PM vom 21.03.2019)

– Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet „erst” am 31.7.2019

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen.
Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Bisher musste die Zuordnung spätestens bis zum 31.05. des Folgejahrs erfolgen. Da die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen jedoch um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.07.

Hinweis:
Wurden gemischt genutzte Gegenstände im Jahr 2018 erworben und ist noch keine Zuordnungs-entscheidung erfolgt, sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2018 nicht bis zum 31.07.2019 vorliegen wird.
(A 15.2c Abs. 16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)

– Umsatzsteuer: Der BFH konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

Eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung erfordert die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
Nach geänderter Rechtsprechung und Verwaltungssichtweise reicht jede Art von Anschrift (einschl. einer Briefkastenanschrift) aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Das zeitliche Moment „Erreichbarkeit” hat der Bundesfinanzhof mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 05.12.2018 präzisiert.
Danach ist für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift” (nur) der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den, den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger. (BFH-Urteil vom 05.12.2018, Az. XI R 22/14)

2019-04-16

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