Umsatzsteuer: Konsequenzen des Brexit

Auch wenn der Austrittszeitpunkt Großbritanniens aus der EU erneut verschoben wurde (dieses Mal bis 31.10.2019, ein früherer Austritt ist möglich), sollten Firmen auf den bevorstehenden Brexit rechtzeitig und ausreichend vorbereitet sein.

Es sind nicht nur die Handelsbeziehungen betroffen, u. a. müssen auch Änderungen in umsatzsteuerlichen Fragen beachtet werden. So treten nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.

Zum Thema „Umsatzsteuer“ hat das Bundesministerium der Finanzen aktuell ein Schreiben veröffentlicht, das alle wichtigen Fakten zu diesem Thema zusammenfasst. Das stellt zwar auf das Austrittsdatum 12. April 2019 ab, hat aber natürlich grundsätzlich Gültigkeit auch bei einem späteren Austritt (dann mit jeweils angepasstem Datum).

Folgende Punkte werden ausführlich behandelt:
  1. Anwendbare Vorschriften
  2. Behandlung von Lieferungen vor dem 13. April 2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12. April 2019 in das Vereinigte Königreich oder in das Inland gelangen
  3. Umsätze in Konsignationslagern
  4. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 13. April 2019 beginnt und nach dem 12. April 2019 endet
  5. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
  6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  7. Bestätigungsverfahren nach § 18e UstG
  8. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
  9. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
  10. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Zum Schreiben des BMF

Weitere ausführliche Informationen rund um das Thema Brexit findet man auch auf den Seiten der Europäischen Kommission.

2019-04-11


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