Höhere Kfz-Steuer auf Transporter wegen Einstufung als PKW

Die Deutsche Handwerks Zeitung weist in einem aktuellen Artikel darauf hin, dass Halter von leichten Nutzfahrzeugen zu hohe Kfz-Steuerbescheide zugestellt bekommen könnten.

Der Zoll verschickt derzeit aufgrund geänderter EDV-Programme
zahlreiche korrigierte Steuerbescheide, in denen insbesondere leichte Nutzfahrzeuge mit Doppelkabinen erstmals als Pkw besteuert werden.
Diese Änderungen werden nur aufgrund automationsgestützter Angaben der Straßenverkehrsbehörde und ohne nähere Prüfung umgesetzt. 

Gerade im Handwerk sind diese leichten Nutzfahrzeuge sehr verbreitet, Betriebe sollten ihren Kfz-Steuerbescheid deshalb genau prüfen.

Geänderte Kfz-Steuerbescheide: Das steckt dahinter
Gerade im Handwerk sind diese leichten Nutzfahrzeuge sehr verbreitet, Betriebe sollten ihren Kfz-Steuerbescheid deshalb genau prüfen. Foto: Ralph Schipke

Warum der Zoll die geänderten Bescheide verschickt, hängt mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2012 zusammen. Deren Ziel war es, die steuerliche Begünstigung von Pick-ups einzuschränken. Seither ist es möglich, dass als Lkw zugelassene Fahrzeuge mit dem höheren Pkw-Satz besteuert werden.

Entscheidend für die Einstufung als Pkw ist, ob das Fahrzeug überwiegend der Personenbeförderung dient oder als Nutzfahrzeug eingesetzt wird. Foto: Ralph Schipke

Bislang haben die zuständigen Behörden dies nicht konsequent umgesetzt. Seit Ende 2018 ist der Zoll nun dazu übergegangen, die Angaben der Straßenverkehrsbehörden automationsgestützt abzugleichen. Da keine ergänzende manuelle Prüfung der Daten stattfindet, kommt es in einigen Fällen dazu, dass statt der Besteuerung als Lkw fälschlicherweise eine Einstufung als Pkw erfolgt.
Der Bund der Steuerzahler schätzt, dass mehrere tausend Fahrzeughalter betroffen sind, insbesondere Halter von Nutzfahrzeugen mit Doppelkabine.
Da die Änderungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, muss nach Angaben des Zolls auch in den kommenden Monaten weiterhin mit Post gerechnet werden.

Wer Einspruch einlegen sollte

Entscheidend für die Einstufung als Pkw ist, ob das Fahrzeug überwiegend der Personenbeförderung dient oder als Nutzfahrzeug eingesetzt wird. Hierbei kommt es insbesondere auf das Verhältnis von Ladefläche zum restlichen Fahrzeug an.

So darf die für die Personenbeförderung bestimmte Bodenfläche nicht größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs sein.
Ist dem so, sollte der Fahrzeughalter innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Einspruch einlegen.

„Dem Einspruch sollten direkt Bilder vom Innenraum des Fahrzeugs beigefügt werden, die dokumentieren, dass die Ladefläche deutlich größer ist als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche“, rät der Bund der Steuerzahler. Das Fahrzeug wird dann in der Regel gewichtsbezogen besteuert. Erkennt der Zoll das Bildmaterial nicht als Nachweis an, kann das Fahrzeug alternativ der Zollverwaltung zur Fahrzeugvermessung vorgeführt werden.

Auch durch Änderung der Fahrzeugpapiere können betroffene Fahrzeughalter eine höhere Pkw-Steuer abwenden.
Das Steuerrecht sieht vor, dass nur solche Nutzfahrzeuge als Pkw eingestuft werden dürfen, die neben dem Fahrersitz über drei bis acht Sitzplätze verfügen. Die Zollbehörden stellen dabei zunächst auf die von der Zulassungsbehörde bescheinigte maximal mögliche Sitzplatzanzahl bei dem jeweiligen Fahrzeugmodell ab, nicht jedoch auf die tatsächlich vorhandenen Sitzplätze.
Verfügt ein Fahrzeug also tatsächlich über weniger als vier Sitzplätze, so kann die in der Zulassung eingetragene höhere Sitzplatzanzahl durch die Zulassungsstelle kostenpflichtig geändert werden. Die neuen Daten werden automatisch an die Hauptzollämter übermittelt, woraufhin diese einen geänderten Kfz-Steuerbescheid erlassen.
Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ist bei Änderung der Fahrzeugpapiere nur dann erforderlich, wenn hinsichtlich des Steuermehrbetrags Aussetzung der Vollziehung beantragt werden soll.

Quelle und mehr: Pressemitteilung der Deutschen Handwerks Zeitung

2019-03-14

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