Dienstwagen: Keine Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Betriebsstätte

Wenn Gewerbetreibende und Selbstständige den Dienstwagen für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, können sie eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht nutzen.

Diese Möglichkeit steht nur Arbeitnehmern offen, wenn diese ihren Firmenwagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für gelegentliche Fahrten nutzen.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Juni 2018 (veröffentlicht im Oktober 2018) entschieden.

Zum Hintergrund:

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn sie den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen.
Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie brauchen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

Auch Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern, wenn sie den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen.

Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten. Eine Einzelbewertung ist nicht zulässig.

gelegentliche Fahrten

Selbstständige und Gewerbetreibende sollten ein Fahrtenbuch führen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten ergeben.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, ist es – so der Bundesfinanzhof – zumutbar, ein Fahrtenbuch zu verlangen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten ergeben.

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15

2019-02-01

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