In einem BMF-Schreiben vom 28.01.2018 werden die Neuregelungen, die ab dem 01.01.2019 gelten, ausführlich erläutert.
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.
Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt.
Die vorgenannten Regelungen traten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft (siehe u. a. GründerNews vom 03.01.2019).
Danach sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen.
Zum anderen sollen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.
Im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF) werden diese Neuregelungen nach abschließenden Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder noch einmal zusammengefasst und folgende Punkte erläutert:
I. Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)
II. Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22f Abs. 1 UStG)
III. Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)
IV. Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 25 UStG)
2019-01-29