Gewährleistungsmarke, Marke

Patentamt: Neue Markenformen und geänderte Verfahren

Bewegungen, Hologramme, Multimedia: Anmelder können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen nutzen.

Am 14. Januar 2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz  in Kraft getreten. Mit der Gewährleistungsmarke steht fortan sogar im Markengesetz eine neue Markenkategorie zur Verfügung, die Prüfsiegeln eine stärkere rechtliche Stellung einräumt als bisher.

Neu eingeführt: Gewährleistungsmarke

Die nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu.
Bisher gab es im deutschen Rechtssystem nur Individual- und Kollektivmarken.

Für Gütesiegel funktionieren diese Kategorien aber kaum, da ihre Hauptfunktion darin besteht, auf die Herkunft eines Produkts von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen.

Gütezeichen können aber auf Waren verschiedener Hersteller angebracht sein – für all jene Produkte, die die Vorgaben des Gütezeichens erfüllen.
Schutzfähig waren sie mit den herkömmlichen Kategorien allenfalls für die Dienstleistungen des betreffenden Zertifizierers, etwa für die Durchführung von Qualitätskontrollen – nicht aber für die Produkte, auf denen sie verwendet wurden.

Bei Gewährleistungsmarken steht deswegen nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen.
Beim DPMA kann eine solche Marke nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.

Neue Markenformen möglich

Mit der Neuregelung fällt auch die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen.
Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden – etwa mit Audio- und Bilddateien.
So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken.

Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

Quelle und mehr: Information Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

2019-01-19

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