Wegeunfall, Arbeitsunfall

Wegeunfall: Kein Versicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.10.2018 einen Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr abgelehnt.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin wurde dem Heimweg beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst und erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich. Sie machte gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Wegeunfall geltend.

Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang, aus denen sich jeweils ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte.
Daraufhin lehnte es die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen.
Zwar sei die Klägerin als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert gewesen, so das Gericht. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy.
Insofern liege eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren).

Telefonieren mit dem Handy auf dem Arbeitsweg ist eine unversicherte Tätigkeit

Ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall liege nur vor, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte.
Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie hier die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt.

Quelle:
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018, Az.: S 8 U 207/16, PM 2/2018 vom 20.11.2018

2019-01-15

Print Friendly, PDF & Email