Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer von Arbeitnehmern

Eine Mitteilungspflicht ist nur in begründeten Ausnahmefällen gegeben, so das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil vom 16.05.2018.

Ein Arbeitnehmer verweigerte im entschiedenen Fall die Herausgabe seiner privaten Mobiltelefonnummer, als der Arbeitgeber ihn dazu aufforderte.
Da der Arbeitnehmer in Rufbereitschaft tätig war, erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung.

Daraufhin klagte der Arbeitnehmer mit Erfolg.

Das LAG begründete die Entscheidung wie folgt:

„Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines/einer Arbeitnehmers/in gegen seinen*ihren Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/der Arbeitnehmers/*in nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der*die Arbeitgeberin ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der*die Arbeitnehmer*in eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.“

Hintergrund:
Bis zum 31.12.2016 sicherte der Beklagte die Rufbereitschaft dadurch ab, dass außerhalb der Dienstzeit eine Rufbereitschaft eingerichtet wurde. Im Voraus festgelegte Mitarbeiter/innen wurden an sieben Tagen der Woche 24 h lang zur Rufbereitschaft eingeteilt. Für die erforderliche Kontaktaufnahme wurde ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Hierfür erhielten die Mitarbeite/innen, welche zur Rufbereitschaft eingeteilt waren, eine zusätzliche Vergütung von 2 h pro Wochentag und 4 h am Wochenende.

Ab dem 01.01.2017 wurde die Rufbereitschaft für Notfälle im Gesundheitsamt für die Dauer der Nachtzeit von 19:01 bis 5:59 Uhr aus Kostengründen abgeschafft.
Um im Notfall einen der Beschäftigten nach dem Zufallsprinzip ggf. auch über das Mobiltelefon aus der Freizeit heraus zur Arbeitsleistung heranzuziehen, wählte der Arbeitgeber damit eine risikobehaftete Arbeitsorganisation. Diese rechtfertigt nicht den in der Herausgabe der Mobiltelefonnummer liegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, denn grundsätzlich entscheidet jede/r Arbeitnehmer/in selbst, für wen, wann und wo er/sie durch Bekanntgabe der Mobiltelefonnummer erreichbar sein will.

Der Arbeitgeber hatte die Möglichkeit der anderweitigen Organisation der Aufgabenerfüllung (24-Stunden-Rufbereitschaft), hatte diese jedoch aus Kostengründen abgeschafft. Er hätte folglich auf einem anderen Weg erreichen können, dass der Arbeitnehmer in Notfallsituationen zu erreichen gewesen wäre.

Die Entscheidung, für wen der Arbeitnehmer in seiner freien Zeit erreichbar sein möchte, steht nur in seinem Ermessen.

Fazit:
Verweigern Arbeitnehmer die datenschutzrechtlich unzulässige Erfassung der Mobiltelefonnummer, kann dafür keine Mahnung ausgesprochen werden bzw. muss sie zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt werden.

Quelle: LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.20178, Az.: 6 Sa 442/17

2019-01-14

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