Umsatzsteuer: Genügt eine Briefkastenanschrift den Anforderungen einer vollständigen Anschrift in einer Rechnung?

Die beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) hatten mit zwei am selben Tag getroffenen Vorabentscheidungsersuchen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Mit Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14, und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16, hat nun der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.

Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren.

Umsatzsteueranwendungserlass angepasst

Unter Bezugnahme auf o. g. BFH-Urteile hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) seinen Umsatzsteueranwendungserlass vom 01.10.2010 mit Schreiben vom 07.12.2018 (2018/0994461) entsprechend geändert.

2019-01-14

Einkommens- und Lohnsteuer, Einzelaufzeichnungspflicht, Sachbezugswerte, Briefkastenanschrift
Die Anforderungen an die Anschrift
auf einer Rechnung wurden geändert.
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