Steuerstrafrechtliche Selbstanzeige bei steuerlichen Fehlern

Werden in einem Unternehmen steuerliche Fehler festgestellt, stellt sich für die gesetzlichen Vertreter, etwa den Geschäftsführer einer GmbH, die Frage, in welcher Weise diese Fehler gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden sollen.

Bei Sachverhalten, bei denen das Finanzamt den Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens gegen verantwortliche Personen erheben könnte, kommt in der Regel das Institut einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) in Frage.

Insbesondere die aus den steuerlichen Fehlern resultierende Abgabe von unvollständigen oder unzutreffenden Steuererklärungen bzw. das Unterlassen von deren Abgabe kommen in Unternehmen nicht selten vor.
Eine unverzügliche Selbstanzeige – der aktuellen gesetzlichen Vertreter für die Gesellschaft und, soweit deren persönliche Verantwortung reicht, auch in deren Namen – bietet bestmöglichen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung, sie ist jedoch an strenge Anforderungen geknüpft.

Soweit ein Geschäftsführer sein Amt nicht mehr innehat, der korrekturbedürftige Fehler jedoch aus seiner Amtszeit stammt bzw. in tatsächlicher Hinsicht in seine Verantwortung fiel, stellt sich die Frage nach möglichen Haftungsrisiken.

Zum Schutz des ehemaligen Geschäftsführers vor strafrechtlicher Sanktionierung ist dieser von der bevorstehenden Selbstanzeige zu unterrichten.
Da es sich bei der Selbstanzeige um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt, hat entweder die Berichtigung durch den ehemaligen Geschäftsführer selbst oder auch in seinem Namen zu erfolgen.
Will sich der ausgeschiedene Geschäftsführer der Selbstanzeige des Unternehmens anschließen, muss vor der Abgabe der Selbstanzeige eine entsprechende Bevollmächtigung erfolgen, wobei aus Nachweisgründen eine Verschriftlichung der Vollmacht anzuraten ist; eine nachträgliche Genehmigung entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.

Unterbleibt die Unterrichtung des ehemaligen Geschäftsführers oder schließt sich dieser der Selbstanzeige nicht an, so kann er sich später nicht darauf berufen, dass die durch den neuen Geschäftsführer vorgenommene Selbstanzeige auch in seinem Namen erfolgt ist. So etwa für den Fall, dass der neue Geschäftsführer Steuererklärungen abgibt, deren Abgabe der ehemalige Geschäftsführer unterlassen hat (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.11.2016 – (4) 121 Ss 169/16 (195/16)).

Bei Korrektur von in der Vergangenheit liegenden steuerlichen Fehlern ist deshalb besondere Umsicht geboten, soweit mit dieser zumindest auch der Schutz ehemaliger Geschäftsführer vor einer strafrechtlichen Verfolgung, bezweckt wird.

2018-12-19

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