Was Arbeitgeber bei Lohnpfändungen beachten müssen

Was passiert, wenn Arbeitnehmer Privatinsolvenz anmelden oder anderweitige offene Forderungen vorhanden sind.
Vor allem im ersten Fall wird es dann regelmäßig auch zu Lohn- und Gehaltspfändungen kommen.

Geht Arbeitgebern ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜBs) zu, sind sie gesetzlich verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt pfändbares Einkommen an den Gläubiger zu überweisen.

Dazu nachfolgend zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts:

Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/169
(Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen)

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.
Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.

Begründung:
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i. S .v. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an.
Die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hätten vom Arbeitgeber also nicht an den Treuhänder gezahlt werden dürfen.
(Hinweis: Die Jahressonderzahlung ist nach Urteil des BAG vom 18.05.2016, 10 AZR 233/15, ebenso wie die Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug.)

Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 AZR 578/05
(Kostenerstattung für entstandene Kosten bei der Bearbeitung der Lohnpfändung)

Die mit der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen entstehenden Kosten können Arbeitgeber von Arbeitnehmern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erstattet verlangen. Wirksam für einen Erstattungsanspruch wäre nur eine individualarbeitsvertragliche Vereinbarung.

Begründung:
Der Arbeitgeber erbringt bei Lohn- und Gehaltspfändungen keine rechtsgeschäftlich begründete Dienstleistung für den Arbeitnehmer. Er handelt vielmehr – so das BAG – vorrangig im persönlichen Interesse zur Erfüllung seiner eigenen staatsbürgerlichen Verpflichtung, entsprechenden PfÜBs der Gerichte ordnungsgemäß nachzukommen.
Da § 670 BGB zudem nur einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen begründet und gerade keinen auf eine Tätigkeitsvergütung, scheitert eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr in jedem Falle.
Prinzipiell möglich ist dagegen ein Anspruch auf Erstattung des durch die Lohn- und Gehaltspfändung entstandenen konkreten Schadens. Dies setzt aber ein Verschulden der Mitarbeiter voraus, für das Arbeitgeber gemäß § 619a BGB darlegungs- und beweispflichtig sind. Dieser Darlegungs- und Beweislast können Arbeitgeber in der Praxis regelmäßig nicht gerecht werden, da ihnen die Hintergründe der Pfändung selten bekannt sind. Zudem greifen die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung ein.

Hinweis:

Bleiben Arbeitnehmer mit ihrem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze, ist kein Abzug möglich und der Beschluss zur Pfändung geht ins Leere.

2018-11-20

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