Steuerrecht: Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselautos mindert Anschaffungskosten

Hersteller bieten ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs oft eine Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen.

Die Prämie verfolgt das Ziel, Kunden zum Kauf moderner und umweltfreundlicher Pkw zu veranlassen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1-4 sein, das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden.

Insbesondere für Unternehmen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie diese Umwelt- oder auch Umtauschprämie ertragssteuerrechtlich zu behandeln ist.

Hierzu hat sich nun das Finanzministerium Sachsen-Anhalt geäußert.
Nach Auffassung des Finanzministeriums löst die Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebs- als auch des Privatvermögens.

Die Finanzverwaltung geht nicht von einem Zuschuss aus. Es besteht daher auch kein Wahlrecht, die Prämie entweder als Betriebseinnahmen anzusetzen oder die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um die Prämie zu mindern.
Die Umwelt- oder Umtauschprämie stellt eine Anschaffungspreisminderung gemäß § 255 Abs. 1 S. 3 HGB und keinen Zuschuss dar, weil aus der Perspektive des Kunden ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Prämie und Erwerb besteht.

Wichtig ist dies u. a. für Unternehmen, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Umwelt- bzw. Umtauschprä-mie als Betriebseinnahme steuergünstiger wäre.

Quelle: Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 19.04.2018, Az. 46 – S 2171a-14

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