Förderung des Absatzes

Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land-, fisch- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse und Qualitätsprodukte, um die Wirtschaftstätigkeit im Agrar- und Ernährungssektor zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Förderung des Absatzes von Erzeugnissen der Land-, Fisch- und Ernährungswirtschaft dienen, wie:

  1. die Teilnahme an Messen und Ausstellungen; die Teilnahme kann im Rahmen einer Gemeinschaftspräsentation oder als Einzelausstellung erfolgen,
  2. die Teilnahme an Warenbörsen und Hausmessen,
  3. Verkaufsförderaktionen in Form von mit einem Partner des Lebensmittel-Einzelhandels abgestimmten „Mecklenburg-Vorpommern-Wochen“,
  4. Seminare
    – zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Delegationsreise auf ausländische Märkte,
    – zur Vorbereitung von Jahresgesprächen mit dem Lebensmittel-Einzelhandel,
    – über Trends in der Ernährungsbranche,
  5. Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen zur Vorbereitung und Begleitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1),
  6. Akquise, Vorbereitung und Präsentation eines Gemeinschaftsstandes Mecklenburg-Vorpommern auf Fachmessen,
  7. Akquise, Vorbereitung und Durchführung einer Delegationsreise der Land- und Ernährungswirtschaft.

Eine einzelbetriebliche Förderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Messen, die im Auslandsmesseprogramm des Bundes gelistet sind, ist nur in begründeten Fällen außerhalb des deutschen Gemeinschaftsstandes möglich.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach den Punkten 1 und 2 sind:

  • kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen sowie Fischereiunternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
  • Erzeugergemeinschaften und Erzeugerzusammenschlüsse, Vereine und Verbände sowie
  • kleine und mittlere Unternehmen der Ernährungswirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern; als Betriebsstätte gelten Geschäftseinrichtungen oder Anlagen gemäß § 12 der Abgabenordnung.

Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach den Punkten 3 bis 7 sind Vereinigungen, Verbände und Vereine.

Zuwendungsvoraussetzungen

Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 7 muss jeweils ein konkretes Projekt zugrunde liegt, das gemeinsam durchgeführt wird. Landwirtschaftliche KMU sowie Fischereiunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern können bei der Umsetzung mit Vereinigungen, Verbänden und Vereinen zusammenarbeiten und diese beauftragen.

Die Gewährung einer Zuwendung ist nicht möglich, wenn das Projekt bereits gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt (Ausschluss der Doppelförderung).

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind z. B. je nach Förderpunkt:

  • (anteilige) Ausgaben für Standmiete und Standbau durch Dritte
  • die Ausgaben, die durch den Veranstalter in Rechnung gestellt werden,
  • die spezifischen, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängenden Personalausgaben für die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung von Maßnahmen
  • Ausgaben, die Veranstalter/Ausrichter den beteiligten Unternehmen in Rechnung stellt,
  • Honorare der Referentinnen und Referenten,
  • Ausgaben für Publikationen zu geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen,

Die Ermittlung des Fördersatzes für die Teilnahme an einer Maßnahme hängt von der Art der Maßnahme sowie von der Größe des Unternehmens ab. Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben weniger als 1 000 Euro betragen (Bagatellgrenze).

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Personalausgaben, die vordergründig der Datenverwaltung zuzurechnen sind (Antragstellung, Abrechnung und Nachweis der Verwendung),
Reisekosten im Inland.

Der Zuwendungsempfänger hat die De-minimis-Regelung zu beachten.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Vorhabens formgebunden einzureichen beim:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

Das Antragsformular ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder steht unter www.lfi-mv.de/foerderungen/absatzfoerderung zum Download zur Verfügung.

Quelle und mehr:
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
Absatzes land-, fisch- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

2018-09-17

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