ElektroG, Geräte, Elektronik

Weitere Regelungen des ElektroG in Kraft getreten

Seit dem 15. August fallen alle Geräte, die in irgendeiner Weise elektrische Funktionen besitzen, in den Geltungsbereich des ElektroG., es sei denn, sie sind davon ausdrücklich ausgenommen

Es gilt der sogenannte offene Anwendungsbereich (siehe GründerNews vom 01.08.2018).

Dazu gehören alle Produkte, die elektronische Zusatzteile enthalten. Hier gilt:  Wenn das elektrische Bauteil nicht entfernt werden kann, ohne dass z. B.  das ganze Möbel- oder Kleidungsstück zerstört werden muss, wird das Gesamte zum Elektrogerät.

Daraus werden nicht unerhebliche Abgrenzungsprobleme resultieren. Nicht trennscharf abzugrenzen ist beispielsweise, welche Produkte, die elektrische oder elektronische Bauteile/Erzeugnisse enthalten, künftig als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes gelten. Gleiches gilt für die Abgrenzung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber elektrischen und elektronischen Bauteilen, die nicht vom ElektroG erfasst werden.

Aber nicht nur das Kennzeichen und Registrieren der Elektrogeräte nach den neuen gesetzlichen Regelungen führt zu erhöhtem Aufwand, auch die Rücknahme entsprechender Geräte kann vor allen in kleinen und mittleren Unternehmen problematisch sein.
Hinzu kommen äußerst umfangreiche bürokratische Lasten, die vor allem KMU belasten.

Ausführlich mit diesem Thema hat sich die Deutsche Handwerkszeitung in einem Artikel vom 24.08.2018 befasst.

Zu empfehlen ist auch die  Handlungshilfe für Erstbehandlungsanlagen von Elektro(nik)altgerätendie das Bundesumweltamt veröffentlicht hat.

2018-08-27

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