Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch in kleinen Firmen vorgeschrieben


Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hat der Gesetzgeber keine Unterscheidung zwischen Groß- und Klein- bzw. Kleinstbetrieben festgelegt.
Daher besteht für jedes Unternehmen – gleich ob groß oder klein – die Pflicht, seinen langzeit- oder mehrfacherkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein BEM anzubieten.

Was bedeutet das für das Unternehmen?

Wer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit zeitlich am Stück vorlag oder sich auf mehrere Etappen verteilte, ob innerhalb der zwölf Monate das Kalenderjahr wechselte und welchen Grund die Arbeitsunfähigkeit hatte

Laut § 167 Abs. 2  SGB IX müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein BEM anbieten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die betroffenen Beschäftigten selbst können frei entscheiden, ob sie das Angebot annehmen.
Das BEM dient vor allem dazu, langzeiterkrankten Beschäftigten die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und den Wiedereinstieg bereits während der Arbeitsunfähigkeit unterstützend vorzubereiten.
Von einem BEM profitieren aber nicht nur die Beschäftigten: Zum einem bleiben dem Unternehmen diese Beschäftigten mit ihrem Know-how erhalten. Zum anderen verringern sich die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Individuell vorgehen

Das BEM ist immer abhängig von den Gegebenheiten im Betrieb und vom jeweiligen Fall. Die Beteiligten haben dabei Spielraum, um das BEM auf Grundlagef Basis der gesetzlichen Grundlagen individuell zu entwickeln und auf die Erfordernisse vor Ort auszurichten.”

Aber selbst Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen im Zweifel glaubhaft versichern können, dass sie gemäß dem Grundsatz von „Treu und Glauben” ihrer Unternehmerverantwortung nachgekommen sind und ein BEM angeboten haben.

Hinweis:
Lehnt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ab, so sind Arbeitgeber von ihrer Verpflichtung befreit.

Tipp:

Hilfe und Ansprechpartner bei der Umsetzung des BEM findet man bei Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Integrationsämtern oder Rentenversicherungsträgern. Auch die zuständigen Kammern (IHK oder HWK) können Unterstützung bieten.

Praxisleitfaden der DGUV
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet einen Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und bezieht sich dabei auch immer wieder auf den „Spezialfall“ Kleinunternehmen.

Praxisleitfaden der BGW
Ein weiterer empfehlenswerter Praxisleitfaden wurde von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) herausgegeben
Die BGW gibt in ihrem neuen, branchenübergreifenden Praxisleitfaden „Betriebliches Eingliederungsmanagement” Tipps, welche grundlegenden Eckpunkte man bedenken sollte. Die Broschüre enthält neben ausführlichen Erläuterungen auch Arbeitshilfen, Checklisten und Hinweise zur Handhabung des Datenschutzes.

2018-08-13

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