Rentenversicherungspflicht im Minijob – Infos für Arbeitgeber

Die Einstellung von Teilzeitkräften, wie z. B. Minijobbern mit einem Verdienst von max. 450,00 € im Monat,  ist gerade für Existenzgründer bzw. junge Unternehmen eine Möglichkeit, flexibel zu reagieren, wenn die Aufträge zunehmen, der Arbeitsaufwand steigt und man Unterstützung gut gebrauchen kann.

Minijobber sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und profitieren dadurch vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung.

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 Prozent und wird von Arbeitgebern und Minijobbern gemeinsam getragen.
Arbeitgeber übernehmen dabei immer einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Verdienstes.
Die Höhe der Abgaben kann mit dem Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale ganz einfach und schnell berechnet werden.

Der Eigenanteil der Minijobber beläuft sich auf 3,6 Prozent und entfällt im Falle der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Für den Arbeitgeber bleibt der Beitrag zur Rentenversicherung  allerdings unverändert.

Falls Minijobber  sich von der von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen, müssen sie dies schriftlich bei ihren Arbeitgebern beantragen. Dafür kann der Befreiungsantrag auf der Internetseite der Minijob-Zentrale genutzt werden.

Arbeitgeber müssen den Befreiungsantrag zu ihren Entgeltunterlagen nehmen und auf dem Antrag das Eingangsdatum notieren.
Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Minijobber den schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin stellt.

Damit die Befreiung ohne Verzögerung beginnt, müssen Arbeitgeber die Befreiung innerhalb von sechs Wochen ( = 42 Kalendertage) der Minijob-Zentrale melden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin.
Arbeitgeber haben die Minijob-Zentrale über die Befreiung durch die Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) mit der Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung zu informieren. Der Befreiungsantrag selbst verbleibt bei den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.

Übermitteln Arbeitgeber die Meldung nicht fristgerecht, wirkt die Befreiung des Minijobbers/der Minijobberin erst zu Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale. Hierbei berücksichtigt der Gesetzgeber die einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale.

Nach dem die Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist, kann die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht widersprechen oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleiten.  Passiert dies nicht, gilt die Befreiung als bewilligt, der Arbeitgeber erhält keinen gesonderten Bescheid.

Was ist weiterhin beim Einsatz von Minijobbern zu beachten ist, kann man z. B. in unserer GründerNews vom 05.04.2018 oder auch auf den Seiten der Minijob-Zentrale nachlesen.

Quelle und mehr: Minijob-Zentrale

2018-07-04

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