Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird.

Hierfür gelten ab dem 01.01.2019 neue Abgrenzungsmerkmale. Diese Abgrenzungsmerkmale hat das das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Die neuen Abgrenzungsmerkmale werden jeweils für 3 Jahre festgelegt, sodass die ab 01.01.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.

Die Einordnung in Größenklassen erfolgt entsprechend der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe, Freie Berufe…), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn.

Für die Einstufung reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird.

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019)

Betriebsart 1) Betriebsmerkmale G-Betriebe
M-Betriebe
K-Betriebe
über
Handelsbetriebe (H)

 

Umsatzerlöse
oder
steuerlicher Gewinn
8.600.000

335.000

1.100.000

68.000

210.000

44.000

Fertigungsbetriebe (F)

 

Umsatzerlöse
oder
steuerlicher Gewinn
5.200.000

300.000

610.000

68.000

210.000

44.000

Freie Berufe (FB)

 

Umsatzerlöse
oder
steuerlicher Gewinn
5.600.000

700.000

990.000

165.000

210.000

44.000

Andere
Leistungsbetriebe (AL)
Umsatzerlöse
oder
steuerlicher Gewinn
6.700.000

400.000

910.000

77.000

210.000

44.000

Kreditinstitute (K)

 

Aktivvermögen
oder
steuerlicher Gewinn
175.000.000

670.000

42.000.000

230.000

13.000.000

57.000

Versicherungs-
unternehmen
Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen

 

36.000.000

 

6.000.000

 

2.200.000

 

Unterstützungskassen (U)
alle
Land- und forstwirt-
schaftliche Betriebe
(LuF)
Umsatzerlöse
oder
steuerlicher Gewinn
1.200.000

185.000

610.000

68.000

210.000

44.000

     
Sonstige Fallart
(soweit nicht unter den
Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
als Großbetrieb
Verlustzuweisungs-
gesellschaften (VZG)
und Bauherren
gemeinschaften (BHG)
 
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d.
Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-
Schreibens vom 13.07.1992,
IV A 5 – S 0361 – 19/92
(BStBl I S. 404)
alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen

 

über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)

 

 

Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG(keine Saldierung mit negativen Einkünften) über 500.000

1 Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.4.2018, Az. IV A 4 – S 1450/17/10001, kann unter www.iww.de, Abruf-Nr.200762 heruntergeladen werden

2018-06-02

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