Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird.
Hierfür gelten ab dem 01.01.2019 neue Abgrenzungsmerkmale. Diese Abgrenzungsmerkmale hat das das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.
Die neuen Abgrenzungsmerkmale werden jeweils für 3 Jahre festgelegt, sodass die ab 01.01.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.
Die Einordnung in Größenklassen erfolgt entsprechend der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe, Freie Berufe…), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn.
Für die Einstufung reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird.
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019)
Betriebsart 1) | Betriebsmerkmale | G-Betriebe € |
M-Betriebe € |
K-Betriebe € |
über | ||||
Handelsbetriebe (H)
|
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
8.600.000
335.000 |
1.100.000
68.000 |
210.000
44.000 |
Fertigungsbetriebe (F)
|
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
5.200.000
300.000 |
610.000
68.000 |
210.000
44.000 |
Freie Berufe (FB)
|
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
5.600.000
700.000 |
990.000
165.000 |
210.000
44.000 |
Andere Leistungsbetriebe (AL) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
6.700.000
400.000 |
910.000
77.000 |
210.000
44.000 |
Kreditinstitute (K)
|
Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn |
175.000.000
670.000 |
42.000.000
230.000 |
13.000.000
57.000 |
Versicherungs- unternehmen Pensionskassen (V) |
Jahresprämieneinnahmen
|
36.000.000
|
6.000.000
|
2.200.000
|
Unterstützungskassen (U) |
alle | |||
Land- und forstwirt- schaftliche Betriebe(LuF) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
1.200.000
185.000 |
610.000
68.000 |
210.000
44.000 |
Sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) |
Erfassungsmerkmale | Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb |
||
Verlustzuweisungs- gesellschaften (VZG) und Bauherren gemeinschaften (BHG) |
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF- Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl I S. 404) |
alle | ||
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) | Summe der Einnahmen
|
über 6.000.000 | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)
|
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG(keine Saldierung mit negativen Einkünften) | über 500.000 |
1 Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 13.4.2018, Az. IV A 4 – S 1450/17/10001, kann unter www.iww.de, Abruf-Nr.200762 heruntergeladen werden
2018-06-02