Mehr Verfahren wegen Schwarzarbeit

Die Bundesregierung hat sich auf eine Kleine Anfrage der Grünen hin zur Kontrolle der Mindestlöhne im Jahr 2017 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geäußert.

Demnach sind im vergangenen Jahr 52.209 Arbeitgeber von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geprüft worden. Das waren erheblich mehr als 2016, als 40.374 Arbeitgeber geprüft wurden.

Die FKS habe insgesamt 134.045 Ermittlungsverfahren (2016: 126.315) eingeleitet, davon 2.518 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (2016: 1 651), 2.102 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne (2016: 1.782) und 116 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze (2016: 113).
Insgesamt 64,4 Millionen Euro Geldbußen wurden festgesetzt. 2016 waren es 48,7 Millionen Euro gewesen.

Allein im Baugewerbe wurden 4.558 Strafverfahren nach § 266a Strafgesetzbuch wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet und mit insgesamt 2,8 Mio. € Geldstrafe und 343 Jahren Freiheitsstrafe (alle Verurteilungen zusammengerechnet) abgeurteilt. Diese Werte liegen wiederum auf Vorjahresniveau.

Hintergrund:
Mittlerweile kontrolliert die FKS neben den sensiblen Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) immer mehr branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und seit 2015 auch den gesetzlichen Mindestlohn.
§ 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) umfasst die Branchen Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft und Prostitutionsgewerbe.

Hinweise:

Vor allem die Frage, ob die Höhe des gezahlten Entgeltes auch wirklich dem geforderten Mindestlohn entspricht, birgt viele Unsicherheiten. Nicht nur was die abgerechnete Stundenanzahl in einem (Arbeits-)Monat angeht, sondern auch, was alles zum Mindestlohn dazu gerechnet werden darf – bzw. was nicht – führt immer wieder zu Problemen.
Mit Gründer-News vom 16.01.2018 hatten wir auf drei aktuelle Entscheidungen des  Bundesgerichtes zum Thema verwiesen.

Auch die Frage, wie die Arbeitszeiten ordentlich und gesetzeskonform erfasst werden, kann zu Streitpunkten führen.
Grundsätzlich gilt: Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Branchen einer Dokumentationspflicht. Diese gilt generell für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobs in privaten Haushalten) und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benannten Wirtschaftsbereichen oder –zweigen tätig sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der oben benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die für die Kontrolle des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten.

Eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Punkten bietet ein Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

2018-05-25

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