Der Unterschied zwischen Minijobbern und Werkstudenten

Beschäftigungen von Studenten erfreuen sich großer Beliebtheit. Bevorzugt werden Teilzeitjobs, die neben dem Studium zeitlich möglich sind.
Welche Besonderheiten gibt es für Studenten, wenn sie einen Minijob ausüben wollen und was haben Arbeitgeber dann zu beachten?

Die besondere Beschäftigungsform des Werkstudenten ist aufgrund ihres Umfangs und der ausschließlich bestehenden Rentenversicherungspflicht nach wie vor attraktiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hierfür sind heute aber etwas strengere Spielregeln als in der Vergangenheit zu beachten.

Aktuell hat sich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Träger der Minijob-Zentrale ist, in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt „Kompass“ noch einmal intensiv mit diesem Thema beschäftigt.

Wie in der Überschrift bereits erwähnt, beginnen die besonderen Privilegien des Werkstudenten da, wo die Grenzen des Minijobs enden, denn der Beschäftigungsumfang geht über eine geringfügige Beschäftigung hinaus.
Es gibt zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung, die geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. 450-Euro-Minijob) und die kurzfristige Beschäftigung (sog. kurzfristiger Minijob). Ein 450-Euro-Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt durchschnittlich im Monat 450 Euro (bzw. 5.400 Euro in 12 Monaten) nicht übersteigt. Die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob sind gegeben, wenn die Beschäftigung zeitlich für maximal zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage (vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018: drei Monate bzw. 70 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Wichtig: Ab dem 01.10.2022 ist der Mindestlohn auf 12,00 €/Stunde gestiegen! Deshalb gelten ab dann folgende Grenzen im Minijob: 520,00 €/Monat, 6.240,00 €/Jahr)

Liegt der Student mit seinem Verdienst oberhalb der Entgeltgrenze bzw. ist auch nicht befristet innerhalb der Zeitgrenzen tätig, handelt es sich nicht um einen Minijob.

Erst dann sind die besonderen Voraussetzungen für den Werkstudenten zu prüfen (sog Werkstudenten-Privileg).
In diesem Zusammenhang ist klarstellend zu erwähnen, dass jeder Student, der nebenbei arbeitet, grundsätzlich als Werkstudent gilt. Also auch der, der dies im Rahmen eines Minijobs tut. Allerdings ergeben sich für den Minijob andere versicherungs-, melde- und beitragsrechtliche Konsequenzen, so dass deshalb eine Trennung zum klassischen Werkstudenten wichtig ist.

Ein Vergleich der verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten für einen Studenten ist am Ende des Artikels in o. g. Mitteilungsblatt in einer Tabelle „Beschäftigungen von Studenten im Vergleich“ übersichtlich und gut verständlich dargestellt.

Nachzulesen ist der Artikel im Mitteilungsblatt „Kompass“ ab Seite 24 (Bitte beachten, dass hier noch die “alten” Entgeltgrenzen aufgeführt sind!).

2018-05-17 (aktualisiert 20.10.2022)

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