Eigenverwaltetes Insolvenzverfahren findet bei KMU Interesse

Das Insolvenzrecht wurde im Jahr 2012 mit dem Ziel reformiert, die Fortfüh-rungschancen von zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen zu erhöhen. Seither können redliche Schuldner bereits vor der Insolvenz im Rahmen des eigenverwalteten Schutzschirmverfahrens die Restrukturierung ihres Unternehmens unter Obhut eines Insolvenzgerichts anstreben. Zudem kann die Eigenverwaltung für das Eröffnungsverfahren beantragt werden. Hierdurch erhöhen sich die Chancen für die Gläubiger, dass ihre ausstehen-den Forderungen auch beglichen werden.

Nach einer Studie des IfM Bonn wird der Insolvenzantrag seit 2013 in knapp 2 % der Fälle mit einem Antrag auf Eigenverwaltung verbunden. Diese Anträge stammen mehrheitlich von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Nur 15 % aller Antragsteller weisen mehr als 100 Beschäftigte auf.

“Nur noch jeder zehnte Eigenverwaltungsantrag wird vom Gericht abgelehnt. Entsprechend erhalten die Unternehmen mehr Planungssicherheit für die Fort-führung”, berichtet IfM-Wissenschaftler Peter Kranzusch. “Allerdings erkennen insbesondere die Geschäftsführer von kleineren Unternehmen häufig die kri-senhafte Unternehmenssituation erst so spät, dass die Sanierungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Es empfiehlt sich daher, in noch breiterem Maße über die möglichen Sanierungswege und ihre Erfolgsaussichten zu informieren.”

Bezogen auf 100 Insolvenzanträge leiten daher immer noch Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern am häufigsten das Verfahren in Eigenregie. Auch beantragen Personen- und Kapitalgesellschaften die Eigenverwaltung ver-gleichsweise häufiger als Einzelunternehmen. Im Branchenvergleich wird sie bezogen auf 100 Insolvenzanträge im Verarbeitenden Gewerbe, im Gesund-heits- und Sozialwesen und in bestimmten unternehmensnahen Dienstleis-tungsbranchen besonders häufig genutzt.

Die Studie “Die Nutzung insolvenzrechtlicher Sanierungswege durch kleine und mittlere Unternehmen – das Beispiel der Eigenverwaltung” sowie eine Hintergrundinformation ist auf der Homepage des Institut für Mittelstandsforschung (www.ifm-bonn.org) abrufbar.

Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzrecht mit dem Ziel reformiert, die Fortführungschancen insolventer Unternehmen zu er- höhen. Der Ansatzpunkt, der mit dem “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” (ESUG) verfolgt wird, liegt in der frühzeitigen und anhaltenden Beteiligung der Schuldner und Gläubiger an der Verfahrensorganisation. Dazu wird in den Verfahrensvarianten, die auf eine Unternehmenssanierung zielen, die Möglichkeit der Eigenverwaltung des Ver-fahrens durch das Schuldner-unternehmen gestärkt

Die Erleichterungen wirken sich vor allem auf zwei Zeitabschnitte aus:

  •  vor dem Insolvenzantrag (das eigenverwaltete Schutz-schirmverfahren) und
  • den Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung (Eigenverwaltung im Vorverfahren).

Beide Verfahrensetappen können Vorstufe eines Insolvenzplanverfahrens mit Sanierungsziel werden, bei dem die personelle Zusammensetzung der Geschäftsführung konstant bleibt.

Variante eigenverwaltetes Insolvenzverfahren

Im Falle einer Eigenverwaltung steht den Gläubigern seit dem Jahr 2012 erst-mals im deutschen Insolvenzrecht ein Vorschlagsrecht für die Benennung des “vorläufigen Sachwalters” zu. Dieser berät und begleitet die Geschäftsführung bei der Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzeptes. Er hat deutlich weniger Einfluss auf die Art der Vermögensverwertung als ein Insolvenzver-walter im Regelverfahren. Damit besteht für sanierungsgewillte Unternehmen mehr Planungssicherheit hinsichtlich des Verfahrensablaufes.

Variante eigenverwaltetes Schutzschirmverfahren

Seit der Gesetzesreform können sich Unternehmen bereits vor der ab-sehbaren materiellen Insolvenz selbst unter den “Schutzschirm” eines Gerichts stellen (vgl. § 270b InsO). Die Geschäftsführung hat dann − ebenfalls unter Aufsicht eines Sachwalters − drei Monate Zeit, einen Sanierungsvorschlag zu erarbeiten. Voraussetzung für dieses Verfahrens ist, dass das Unternehmen dem Insolvenzgericht begründet und bescheinigt, dass die angestrebte Sanie-rung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Diese Bescheinigung muss ein in In-solvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation bestätigen. Um die Umsetzbarkeit des Sanierungskonzeptes sachlich begründen zu können, müssen in der Re-gel maßgebliche Gläubiger dies unterstützen. Eine Umsetzbarkeit dürfte zudem nur dann gegeben sein, wenn sich die Unternehmensleitung in der Vergangenheit als “redlich handelnd” erwiesen hat.

Für wen sich die eigenverwalteten Sanierungsvarianten eignen

Beide Verfahrenswege sind vor allem für Fälle geeignet, bei denen das Un-ternehmen als Rechtsträger sanierungsfähig ist. Dazu zählt nicht, wenn nur Unternehmensteile durch Dritte, d. h. über Verkäufe von Betriebsteilen, saniert werden sollen.
Eine Sanierungsfähigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn sich der Rechtsträger unmittelbar durch Eigenschaften auszeichnet, die für eine Sani-erung förderlich sind. Dies kann eine personelle Kontinuität der bisherigen Geschäftsführer sein, deren betriebsspezifisches Fachwissen für die Fortfüh-rung notwendig ist. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Geschäfts-tätigkeit an Berufsausübungsrechte, Titel oder Mitgliedschaften in Kammern (z. B. Zulassungen bei Gesundheits- oder Handwerksberufen) gebunden ist. Daneben begünstigen Merkmale wie Lizenzverträge, Börsenzulassungen, Niederlassungsrechte oder Mitgliedschaften in Produktionsnetzwerken eine Eigensanierung.

Neben der Redlichkeit des Schuldners dürften die Gläubiger zusätzlich Wert darauf legen, dass die Vertreter der Schuldnerunternehmen über ausreichend juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen, um die Eigensani-erung in der Insolvenz steuern zu können.

Die Möglichkeit zum eigenverwalteten Insolvenzverfahren soll Unterneh-menslenker und -inhaber die Furcht nehmen, dass sie ihre Entschei-dungskompetenzen an einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter verlieren. Besonders interessant ist diese Variante damit für mittelständische Unternehmen, schließlich streben diese oft an, dass das Unternehmen weiterhin im (teilwei-sen) Eigentum der Familie bleibt. Als mittelständisch gelten Unternehmen, bei denen Unternehmensführung und -eigentum in der Hand eines oder zweier Familienstämme liegen. Sie stellen rund 95 % aller Unternehmen in Deutsch-land.

Weitere Informationen

→ zur Studie

→ zur Statistik

Quelle: IFM

05/02/2018

Print Friendly, PDF & Email