Verjährungsfrist, Kleinmengenregelung

Kleinmengenregelung für Abfalltransport

Der Transport von Abfällen, wie z. B. Verpackungen oder Bauschutt oder, gehört in vielen – auch kleinen – Unternehmen zum Arbeitsalltag. Werden dabei bestimmte Mengen überschritten, muss das bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Für viele Betriebe greift allerdings die Kleinmengenregelung. Die entsprechende Verordnung regelt, dass Betriebe, die weniger als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr transportieren, von dieser Anzeigenpflicht befreit sind.

Laut Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU) benötigen die Unternehmen keine Erlaubnis für den Abfalltransport, der im Rahmen des wirtschaftlichen Unternehmens anfällt und die oben beschriebenen Mengen nicht überschreitet.
Hiermit verbunden ist überdies, dass Unternehmen, die unter die Kleinmengenregelung fallen, keine Abfallbilanz erstellen müssen

Werden diese Mengen aber überschritten, muss eine Anmeldung jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres bei der zuständigen Behörde erfolgen.
Eine Kopie der Bestätigung muss beim Transport immer mitgeführt werden.
Die Formulare für die Anzeigen können Betriebe z. B. hier herunterladen.

Der Umgang mit Abfällen wird in Deutschland nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt.
Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Was genau zu den gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen) zählt, kann auf den Seiten des Umweltbundesamtes oder in der Abfallverzeichnisverordnung nachgelesen werden.

Hingewiesen sei auch auf die Gewerbeabfallverordnung. Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

2019-04-18

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