Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft in MV

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Schaffung und Sicherung von dauerhaft wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen mit dem Ziel des Abbaus von regionalen Unterschieden in der Wirtschaftsentwicklung.

Die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit MV vom 28. März 2018 wurde im Amtsblatt vom 9. April 2018 veröffentlicht.

Nachfolgend einige Auszüge aus Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft:

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können folgende Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen:

  1. Errichtungsinvestitionen,
  2. Erweiterungsinvestitionen,
  3. die Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
  4. die grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses und
  5. der Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht; im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen; die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.
Unternehmen mit den bestimmten wirtschaftlichen Haupttätigkeiten können nur nach gesonderter Prüfung des Einzelfalls gefördert werden bzw. sind von der Förderung ausgeschlossen (eine Auflistung kann der Richtlinie entnommen werden).

Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es einen Primäreffekt im Sinne von Teil IIA Nummer 2.1 des Koordinierungsrahmens hat.
Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.
Für eine Zuwendung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend von den Investitionsausgaben oder von der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Zuwendungsempfängers erfordern.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Unternehmensgröße und dem Investitionsort.
Eine Anhebung des Basisfördersatzes um bis zu 5 Prozentpunkte kann bis zum beihilferechtlichen Förderhöchstsatz gemäß Anhang 10 des Koordinierungsrahmens nach Maßgabe der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
  2. gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Antragsteller aktiviert werden und die weiteren Voraussetzungen gemäß Teil IIA Nummer 2.7.2 des Koordinierungsrahmens erfüllt Sonstige Zuwendungsbestimmungen

 

Die Zweckbindung beträgt mindestens fünf lahre.
Alle bei dem Zuwendungsempfänger geschaffenen und gesicherten Arbeitsplätze müssen für eine Überwachungszeit von fünf lahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Anträge sind formgebunden an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213,19061 Schwerin. Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können im Internet unter www.lfi-mv.de heruntergeladen werden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Download der Richtlinie

2018-04-13

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