Landwirtschaftsministerium: Informationsschrift zu den Cross Compliance – Anforderungen

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft.

Diese Bindung bestimmter EU-Agrarzahlungen an Verpflichtungen aus den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz wird als “Cross-Compliance” bezeichnet.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V hat die diesjährige Informationsschrift zu den Cross Compliance – Anforderungen fertig gestellt.
Die Broschüre richtet sich sowohl an EU-Direktzahlungsempfänger als auch an Begünstigte ausgewählter Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Sie enthält eine Beschreibung aller Cross-Compliance-relevanten Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand. Die aktuellen Rechtsgrundlagen, zahlreiche praxisrelevante Hinweise, eine Auflistung der jeweils zuständigen Ansprechpartner sowie eine Checkliste zur Eigenkontrolle für die Begünstigten sind enthalten.
„Mit der vorliegenden Broschüre werden aus den Vorjahren bekannte Verpflichtungen fortgeschrieben. Wichtige Neuerungen ergeben sich durch die Änderung des Düngegesetzes, die Neufassung der Düngeverordnung und die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen“, erläutert Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • die Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln,
  • die Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln,
  • die Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre,
  • die Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln,
  • geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern,
  • Aufbringungsverbote von Düngemitteln und
  • die neuen Regelungen zu Lagerkapazität und Lagerdauer.

 

Darüber hinaus gibt es Neues zur Lagerung von Silage und Festmist länger als sechs Monate an einem Ort. Dabei handelt es sich um eine ortsfeste Anlage, so dass die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für derartige Lagerstätten einzuhalten sind.

Die aktuelle Ausgabe der Informationsbroschüre zu den Cross Compliance – Anforderungen für 2018 ist  auf den Seiten des Landwirtschaftsministerium unter sowie im Agrarantrag 2018 verfügbar.

Quelle: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V (LM)

2018-04-11

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