Pflichtversichert oder freiwillig in der Rentenversicherung?

Als Existenzgründer muss man nicht nur die Gründung selbst im Auge haben, sondern auch die Absicherung von Risiken.

Ein wichtiger Punkt dabei: Die finanzielle Sicherung für die Zeit nach dem Berufsleben ist ebenfalls meist komplett neu zu organisieren. Auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung sind die wichtigsten Informationen für Existenzgründer übersichtlich und kompakt dargestellt.

Nachfolgend einige Auszüge:

Achten Sie als Gründer darauf, dass bestimmte Gruppen Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder nur bestimmte Berufsgruppen von der Pflichtversicherung befreit sind.
Hier eine Übersicht der entsprechenden Berufsgruppen.

Besondere Regelungen:

Wenn Sie als Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson selbständig sind und versicherungspflichtige Arbeitnehmer (auch Auszubildende) beschäftigen, sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig.
Beschäftigen Sie eine Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (bis 450,00 Euro/Monat) bleiben Sie ebenfalls versicherungspflichtig. Anders ist es, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, die einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
Erhalten Sie als Selbständiger einen Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur, sind Sie eventuell versicherungspflichtig. Bitte lassen Sie sich von uns beraten, so können Unklarheiten von Anfang an vermieden werden.
Auch tritt die Versicherungspflicht kraft Gesetzes nur dann ein, wenn Sie Ihre Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausüben, das heißt, wenn Ihr Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell regelmäßig 450 Euro im Monat übersteigt. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit ist versicherungsfrei.

Was haben Sie von einer Pflichtversicherung?
– die Altersrente wird gewährleistet
– bei Erwerbsminderung gibt es auch vorgezogene Rentenzahlungen
– Familienmitglieder haben einen Anspruch auf Hinterbliebenen- bzw. Waisenrente
– umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen nach Krankheit oder bei Behinderungen werden bezahlt
– Übergangsgelder oder Kosten für Weiterbildungen werden übernommen, sollten diese gesundheitlich notwendig werden

Freiwillige Versicherung
Aus diesen Gründen kann auch eine freiwillige Versicherung durchaus sinnvoll sein, um eventuelle Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenenversorgung weiterhin zu sichern.
Tipp: In den ersten fünf Jahren der selbständigen Tätigkeit ist eine “Pflichtversicherung auf Antrag” möglich, die in einigen Punkten günstigere Bedingungen als die freiwillige Versicherung bietet.

Informationspflichten:

Bei Pflichtversicherung muss binnen drei Monate die Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden.
Hinweis: Seelotsen von den Seelotsenbrüderschaften, Küstenschiffer von den Fischereiämtern, Handwerker von den Handwerkskammern sowie Hausgewerbetreibende werden   automatisch gemeldet.

Wichtiger Hinweis:
Für Handwerker gelten ab dem 1. April 2018 neue Meldepflichten gegenüber der Rentenversicherung: Sie müssen dem Träger mitteilen, wenn sie nachträglich einen Befähigungsnachweis erworben haben oder einen handwerklichen Nebenbetrieb als Hauptbetrieb fortführen.

Zum Hintergrund:
2004 wurde in machen Handwerksberufen der Meisterbrief abgeschafft und es gab in diesen Fällen keinen Eintrag in die Handwerksrolle.
Erwirbt der Betriebsinhaber später doch den Befähigungsnachweis, wird das nicht in die Handwerksrolle eingetragen und die Rentenversicherung wird nicht informiert. Fällt die Versicherungspflicht dadurch erst später auf, kann es zu hohen Beitragsnachzahlungen kommen. Ebenso verhält es sich bei der Fortführung eines handwerklichen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb.
Ab April 2018 müssen Betriebsinhaber deshalb diese Betriebsänderungen sowie den nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises dem Rentenversicherungsträger melden. Anderenfalls kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro drohen.

Zu den Meldepflichten siehe § 190 Sozialgesetzbuch VI

Quelle und mehr: Deutsche Rentenversicherung

2018-04-08

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