App-Store, lohnsteuerfrei

Steuerfreie Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte für die private Nutzung

Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte (z. B. PC, Smartphone, Tablet) durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen bei geleasten Geräten aber dann nicht, wenn sie nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern wirtschaftlich zuzurechnen sind.

In dem zugrunde liegenden Fall forderte das Finanzamt Lohnsteuer und und sonstige Lohnabzugsbeträge vom Unternehmen nach, da bestimmte Leistungen des Arbeitgebers nicht als lohnsteuerfreie Leistungen anzusehen seien.

Dabei ging es um Folgendes:
Der Arbeitgeber überließe seinen Arbeitnehmern PCs gegen Kürzung der Barlohnauszahlung zur privaten häuslichen Nutzung. In diesem Zusammenhang behielt der Arbeitgeber die Leasingraten vom Gehalt ein. Er übertrug den Mitarbeitern die Gewährleistungsansprüche, diese konnten das Gerät am Ende der 24-monatigen Leasingzeit zu einem Preis von 3 % des Nettoanschaffungswerts kaufen.

Die Klägerin führte dazu aus:
Der Nutzungsvertrag über Mitarbeiter-PC habe den Arbeitsvertrag der teilnehmenden Mitarbeiter ergänzt, so dass diese auf einen Teil des Bruttolohns verzichtet und dafür Sachlohn in Form der privaten PC-Nutzung erhalten hätten. Über die Barlohnumwandlung sei der teilnehmende Arbeitnehmer im vollen Umfang unterrichtet worden und einverstanden gewesen.

Das zuständige Finanzamt stellte dagegen auf Folgendes ab:
Ein Sachbezug sei durch die Umsetzung des Mitarbeiter-PC-Programms nicht verwirklicht worden. Anstellungsverträge seien nicht geändert worden. Durch die in den Nutzungsverträgen vereinbarte Einbehaltung der Leasingraten sei eine Lohnverwendungsabrede getroffen worden, die Arbeitslöhne seien den Arbeitnehmern zugeflossen.
Da kein Sachbezug vorliege, sei § 3 Nr. 45 EStG nicht anwendbar. Aus demselben Grund bleibe auch die Sachbezugsgrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG außer Betracht. Auch die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, da die Übereignung der Datenverarbeitungsgeräte nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt sei, sondern unter Verwendung des vereinbarten Arbeitslohns.

Das Finanzgericht Sachsen beurteilte die Sachlage wie folgt:
Nach Ansicht des Senats kann die Umsetzung des klägerischen Mitarbeiter-PC-Programms durch den Abschluss der streitgegenständlichen Nutzungsverträge über Mitarbeiter-PC nicht als steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG beurteilt werden.
Bei der beschriebenen Konstellation ist das Telekommunikationsgerät während der Grundmietzeit nicht dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen, sondern dem Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kann das Gerät also gar nicht lohnsteuerfrei überlassen.

Der Nachforderungsbescheid über die Lohnsteuer an sich ist demzufolge rechtens. Geklärt werden müsse allerdings die korrekte Höhe des Nachforderungsbetrages.

(Quelle: Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 02.11.2017, Az. 8 K 870/17)

Tipp:
Leasingverträge sollten in der Praxis so gestaltet werden, dass die Geräte immer dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen sind.

2018-03-25

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