Schadensersatzanspruch

Schadensersatzanspruch eines Auftragnehmers wegen Behinderungsschaden

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 11.02.2015 (Az.: 4 U 16/05; NZB vom BGH mit Beschluss vom 25.10.2017 zurückgewiesen) entschieden, dass dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B auf Ersatz eines Behinderungsschadens zusteht.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Auftraggeberin ihre Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten verletzt. Zur Begründung verwies das Gericht auf § 4 Abs. 1 Nr. 1, wonach der Auftraggeber die erforderlichen öffentlichen-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen habe.

Im zugrundeliegenden Fall ging es u. a. um Entschlammungsarbeiten an zwei Teichen. Nachdem es aus anderen Gründen zu einer Unterbrechung des eigentlich für März geplanten Bauvorhabens gekommen war, ordnete die Naturschutzbehörde einen Baustopp wegen zu erwartender erheblicher Beeinträchtigung von den an den Teichen nistenden Jungvögeln an.

Die Auftraggeberin habe fahrlässig gegen die sich aus § 4 VOB/B ergebende Verpflichtung verstoßen, nur mit den öffentlich-rechtlichen – hier naturschutzrechtlichen – Vorschriften übereinstimmende Arbeiten vornehmen zu lassen. Die geplante und beauftragte Durchführung der Arbeiten ab Ende Mai habe angesichts der von den Arbeiten im betroffenen Biotop lebenden Vögel und Fischen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.

Die Auftraggeberin habe es unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt unterlassen, die naturschutzrechtliche Zulässigkeit einer von März auf Mai/Juni verschobenen Bauzeit unter Einbeziehung der Umwelt- und Naturschutzbehörden zu klären.

Kausale und der Auftraggeberin zurechenbare Folge dieser schuldhaften Verletzung einer Mitwirkungspflicht sei der Baustopp und die als Erschwernis gegenüber dem zwischen den Parteien vereinbarten Bauablauf wirkende Zweiteilung des Bauvorhabens und die hierdurch entstehenden Erschwernisse gewesen.

(OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2015 – Az.: 4 U 16/05; NZB vom BGH mit Beschluss vom 25.10.2017 – VII ZR 48/15 – zurückgewiesen)

2018-03-01

Print Friendly, PDF & Email