Aktuelles zur Einkommens- und Lohnsteuer

Nachfolgend zwei aktuelle Informationen zu Fragen der Einkommens- und Lohnsteuer in Bezug auf Sachbezüge bei Arbeitnehmern.

 

Sachbezüge: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten 2018

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten.
Dies gilt ab 1. Januar 2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906) festgesetzt worden.

Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden:

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 €,
  • für ein Frühstück 1,73 €.

(BMF-Schreiben vom 21.12.2017, Az. IV C 5 – S 2334/08/10005-10)

 

Sachbezüge: Trockenes Brötchen mit Kaffee ist kein steuerlich relevantes Frühstück

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.05.2017 sind trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinen Angestellten arbeitstäglich verschiedene Brötchensorten (unbelegt) in einem Brötchenkorb sowie Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei (kalendertäglicher Wert in 2017: 1,70 EUR)

Das Finanzgericht Münster kam zu einem anderen Ergebnis.
Werden die unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel zunächst getrennt beurteilt, handelt es sich bei den Getränken um Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn zählen.
Trockene Brötchen oder Brotwaren für sich genommen stellen ebenfalls lediglich eine Aufmerksamkeit in diesem Sinne und kein Frühstück dar.
Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung, dass es sich auch bei der Kombination von Heißgetränk und unbelegtem Brötchen oder Brot nicht um ein Frühstück handelt, das mit dem Sachbezugswert zu versteuern ist.
Die Verpflegung unterliegt vielmehr dem allgemeinen Begriff der „Kost” in § 8 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes, so das Finanzgericht.
Dies hat zur Folge, dass die monatliche 44 €-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist, die im Streitfall nicht überschritten wurde.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
(FG Münster, Urteil vom 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14, Rev. BFH Az. VI R 36/17)

2018-01-18

Print Friendly, PDF & Email