Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung besteht zwar nicht, allerdings kann ein Lieferant im Rahmen des Kaufvertrages zur Ausfertigung verpflichtet werden.
Die Angaben werden benötigt bei:
- Anträgen auf Ausstellung von Ursprungsnachweisen durch die Zollstelle (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, Auskunftsblatt INF 4)
- der Ausfertigung von nichtförmlichen Präferenznachweisen wie Ursprungserklärungen auf der Rechnung
- der Ausfertigung von Folge-Lieferantenerklärungen
Eine Lieferantenerklärung hat den Zweck, Geschäftspartnern verbindlich zu erklären, dass eine Ware die Präferenzursprungseigenschaft eines bestimmten Landes, meist der Europäischen Union, besitzt.
Dabei setzt die Ursprungseigenschaft einer Ware in der Regel einen hohen Anteil an inländischer Wertschöpfung voraus, um das Produkt als im Ursprungsland hergestellt ansehen zu können.
Eine Minimalbehandlung ist nicht ausreichend (Beispiel: Werden Rohstoffe aus dem Ausland eingeführt und während des Produktionsprozesses nur gemischt und/oder nur neu verpackt, handelt es sich um eine Minimalbehandlung des Produkts im Inland. Für dieses Produkt kann demzufolge kein Ursprungsnachweis erstellt werden).
Die Feststellung der Ursprungseigenschaft wiederum ist Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen im Handel zwischen bestimmten Ländern.
Kann diese Eigenschaft nicht nachgewiesen werden , unterliegt das Produkt anderen zollrechtlichen Bestimmungen.
Lieferantenerklärungen können grundsätzlich nur bei Warenbewegungen innerhalb der EU (auch innerhalb Deutschlands) verwendet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (vor allem .
Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind nur in Ausnahmefällen, d. h. bei einem entsprechenden Handelsabkommen möglich (Information zu einzelnen Ländern).
Hinweise:
- Der Wortlaut einer Lieferantenerklärung ist verbindlich vorgegeben (Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen)
- Die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen erfolgt ohne amtliche Mitwirkung.
- Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden.
- Eine zu Unrecht oder falsch ausgefertigte Lieferantenerklärung kann steuerrechtliche, zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Mehr Informationen zum umfangreichen Thema „Warenverkehr“ erhält man auf den Seiten des Zolls unter: www.zoll.de.
2023-05-11