Förderung innovativer marktreifer Klimaschutzprodukte

Am 1. März 2018 tritt eine Richtlinie in Kraft, mit der das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Investitionen in innovative marktreife Klimaschutzprodukte fördert.

Bei der Richtlinie zur Förderung von innovativen marktreifen Klimaschutzprodukten im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kleinserien-Richtlinie) geht es um Investitionsmaßnahmen in folgende Anlagen und Technologien:

  • Modul 1: Kleinstwasserkraftanlagen in Klär- bzw. Abwasseranlagen, Trinkwassernetzen oder vergleichbaren technischen Infrastrukturen mit einer elektrischen Leistung bis zu 30 Kilowatt sowie deren Installation,
  • Modul 2: Anlagen zur lokalen Sauerstoffproduktion zur Erzeugung von Sauerstoff bis 500 Nm3/h Produktionskapazität, bei denen der erzeugte Sauerstoff vor Ort verbraucht wird. Die Anlagen müssen einen Stromverbrauch von weniger als 0,5 kWh/Nm3 O2 aufweisen,
  • Modul 3: Dezentrale Einheiten zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Gebäuden (Wärmerückgewinnung),
  • Modul 4: Bohrgeräte für innovative Erdwärmespeichersonden (Bohrgeräte).

 

Ziel ist es, den Marktzugang der ausgewählten klimaschonenden Technologien zu verbessern, die spezifischen Produktionskosten zu senken, die Verbreitung der Technologien zu stärken und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind je nach Modul Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger sowie Privatpersonen.

Voraussetzungen
Die Anlage muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und ist nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Die technischen Anforderungen sind zu erfüllen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, die Instandsetzung/-haltung bestehender Anlagen, laufende Ausgaben, Eigenleistungen sowie Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU.

Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.

Antragsverfahren

Mit dem In-Kraft-Treten der Kleinserien-Richtlinie zum 1. März 2018 können Anträge gestellt werden. Berücksichtigt werden dabei nur solche, die über das bis dahin vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)  bereitgestellte Online-Antragsformular eingehen.

Kontaktformular für Nachfragen zur Förderung

Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 1. März 2018 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2021.

Quelle und mehr:
Förderdatenbank des Bundes

2017-12-15

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