Steuer 2017: EÜR für Unternehmen nur noch elektronisch

Ab dem kommenden Jahr müssen alle Unternehmen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, ihre Daten grundsätzlich elektronisch an ihr Finanzamt senden.

Für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Betriebseinnahmen jährlich unter 17.500 Euro liegen, galt bislang eine Ausnahmeregelung.
Danach durften sie anstelle des Vordrucks eine formlose Einnahmenüberschussrechnung bei ihrem Finanzamt einreichen.

Diese Regelung besteht ab dem Jahr 2018 nicht mehr fort.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind auch diese Betriebe verpflichtet, das Steuerformular (Anlage EÜR) elektronisch, beispielsweise per „Mein ELSTER“ (www.elster.de), zu übermitteln. Bei steuerbefreiten Körperschaften (z. B. gemeinnützige Vereine) besteht eine Übermittlungspflicht nur für einen einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 35.000 Euro.

Allerdings kann das zuständige Finanzamt auf Antrag entsprechend § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.

In der Abgabenordnung, § 150, heißt es hierzu:
“Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.”

Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen der Vordruck Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR ggf. mit weiteren Anlagen zu verwenden.

Weitere Informationen und Quelle:
www.bundesfinanzministerium.de

Zur standardisierten Einnahmenüberschussrechnung siehe auch GründerNews vom 30.10.2017

2017-12-08

 

 

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