Gutschein

Gutscheine, Bonuspunkte und Rabattaktionen

Nicht nur große Portale oder Händler können mit Gutscheinen, Bonuspunkten und Rabattaktionen neue Kunden finden oder alte Kunden an das Unternehmen binden.

Auch kleine Betriebe können damit ihren Umsatz ankurbeln – und gerade in der Vorweihnachtszeit bieten sich solche Aktionen an.

Allerdings gibt es hier aus steuerlicher Sicht wieder Einiges zu beachten.
Aktuelle Informationen zum Thema findet man auf den Online-Seiten der Deutschen Handwerkszeitung.

Hier ein paar Auszüge:

1. Verkauf von Geschenkgutscheinen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Verkauft ein Betrieb Geschenkgutscheine, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung davon ab, welche Leistungen der Inhaber des Gutscheins abrufen kann. Hierzu sind folgende Steuerspielregeln zu beachten:

  • Uneingeschränkte Einlösungsmöglichkeit: Steht auf dem Gutschein kein konkreter Verwendungszweck und kann der Inhaber des Gutscheins sämtliche Dienstleistungen und Waren des Sortiments damit kaufen, fällt noch keine Umsatzsteuer an. Es liegt nur ein Tausch von Zahlungsmitteln vor (Tausch von Bargeld in Gutschein). Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn der Gutschein tatsächlich eingelöst wird.
  • Konkret bezeichnete Leistung: Berechtigt der Gutschein nur zum Bezug einer konkret bezeichneten Leistungen oder einer bestimmten Ware, muss bereits für den Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Es liegt quasi eine Anzahlung vor.

 

2. Verkauf von Gutscheinen aus ertragsteuerlicher Sicht

Aus ertragsteuerlicher Sicht kommt es darauf an, nach welcher Gewinnermittlungsmethode der Handwerksbetrieb seinen Gewinn ermittelt und welcher Gutscheintyp verkauft wird. Hier gilt Folgendes:

  • Uneingeschränkte Einlösungsmöglichkeit: Kann der verkaufte Gutschein uneingeschränkt für das gesamte Leistungs- und Warensortiment verwendet werden, ist der Gutscheinverkauf bei Bilanzierung gewinnneutral zu behandeln. Der Käufer erwirbt quasi ein Wertpapier. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist eine Betriebseinnahme aufzuzeichnen.
  • Konkret bezeichnete Leistung: Ist der Inhaber des Gutscheins nur zum Eintausch für bestimmte Leistungen oder Produkte berechtigt, ist je nach Gewinnermittlungsart Folgendes zu beachten:
    Verbuchung bei Kauf: Kasse oder Bank an erhaltene Anzahlung und USt; Buchung ein Einlösung: Erhaltene Anzahlungen an Umsatzerlös.
    Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist der Verkauf des Gutscheins bei Erhalt der Zahlung als Einnahme aufzuzeichnen.

 

3. Keine Rückstellung bei Verteilung von Gratisgutscheinen

Verteilt ein Handwerksbetrieb Gratisgutscheine, die Kunden oder potentielle Kunden beim nächsten Einkauf einlösen können, hat das weder Auswirken auf die Umsatzsteuer noch auf den Gewinn des Handwerksbetriebs. Selbst wenn die Gutscheine am Jahresende noch nicht eingelöst sind, dürfen bilanzierende Unternehmen keine Gewinn mindernde Rückstellung bilden.

4. Steuerliche Behandlung von Bonuskarten

Viele Handwerksbetriebe ködern ihre Kunden mit Kundenbindungsprogrammen. Kaufen die Kunden im Ladengeschäft oder online ein, bekommen sie Bonuspunkte oder Bonusgutscheine, die sie beim nächsten Einkauf einlösen können.

  • Ist eine Rückstellung zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag Kunden ihre Bonuspunkte bzw. ihre Bonusgutscheine noch nicht eingelöst haben? Die Antwort gleich vorweg: „Nein“. Die Finanzämter lehnen die Bildung von Rückstellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen von Handelsunternehmen im Zusammenhang mit Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich ab.
  • Darf eine Verbindlichkeit bilanziert werden? Auch die Bildung einer Verbindlichkeit lehnen Finanzamt und Finanzgericht ab und zwar mit der Begründung, dass die aufgrund der Gutscheinausgabe beruhenden Verpflichtungen ungewiss sind. Denn die Belastung hängt davon ab, ob die Inhaber der Gutscheine in der Zeit nach dem Bilanzstichtag weitere Einkäufe tätigen und dabei ihre Bonusgutscheine vorlegen.

 

Mehr Informationen zum Thema (inklusive diverser Beispiele): DeutscheHandwerksZeitung.de

2017-12-01

 

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