Ausschreibung, Konjunkturtendenzen, kleine und kleinste Unternehmen

Vergaberecht: Angebotsausschluss wegen Einreichung nicht geforderter Unterlagen

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 18. September 2017 entschieden, dass das Angebot eines Bieters, der ein inhaltliches Konzept eingereicht hatte, das nicht gefordert und damit den Vorgaben der Vergabeunterlagen ausdrücklich nicht zugelassen war, auch im Anwendungsbereich der SektVO zwingend auszuschließen ist, da sowohl ein Abweichen von den Vergabeunterlagen als auch deren unzulässige Ergänzung einen zwingenden Ausschlussgrund darstelle.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Vergabestelle eine Rahmenvereinbarung für „Winterdiensträumleistungen” ausgeschrieben. In den Bewerbungsbedingungen war formuliert, dass dem Angebot bestimmte Unterlagen beizulegen und andere Unterlagen nicht zugelassen seien. Die Antragstellerin reichte dennoch ein inhaltliches Konzept ein, das nicht gefordert worden war und wurde daraufhin von der Vergabestelle mit ihrem Angebot ausgeschlossen.

Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag hatte keinen Erfolg. Die Vergabekammer begründete ihre Entscheidung damit, dass allein die Tatsache der Beifügung eines nicht geforderten Konzepts rein formal betrachtet in Widerspruch zu den Bewerbungsbedingungen stehe.
Die Tatsache der Beifügung des Konzepts stelle damit schon für sich genommen und ungeachtet des Inhalts des Konzepts ein Abweichen von den Vergabeunterlagen dar, zu denen regelmäßig auch die Bewerbungsbedingungen gehörten.
Sowohl ein Abweichen von den Vergabeunterlagen als auch deren unzulässige Ergänzung sei ein zwingender Ausschlussgrund.
Zwar sehe die hier einschlägige Sektorenverordnung nicht explizit eine beispielsweise dem § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV entsprechende Regelung vor. Dies bedeute aber nicht, dass im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung von zwingenden Vorgaben des Auftraggebers abgewichen werden dürfe, ohne dass dies die Rechtsfolge des Ausschlusses nach sich ziehen würde. Dies ergebe sich vielmehr aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter und aus der Pflicht zur Durchführung eines transparenten Verfahrens.

Praxishinweis:

Es ist dringend zu raten, sich strikt an die Vorgaben der Ausschreibung zu halten und nur die Unterlagen einzureichen, die tatsächlich gefordert wurden. Auch auf Begleitschreiben zum Angebot sollte verzichtet werden, um nicht Gefahr zu laufen, wegen einer vermeintlichen Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen ausgeschlossen zu werden.

Quelle: VK Bund, Beschluss vom 14.09.2017 – 17. VK 2-86/17)

2017-11-20

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