Vorwegenommene Erbfolge, Gesundheitsthemen

Unternehmensnachfolge: Vorweggenommene Erbfolge bei Übertragung von GmbH-Anteilen

Schön, wenn ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin die eigene Firma als „vorweggenommenes“ Erbe an ein Familienmitglied übergeben kann.

Allerdings gibt es bei einer vorweggenommener Erbfolge auch aus steuerlicher Sicht einiges zu beachten.
So sind z. B. nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

Hintergrund:
Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt.
Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinen 100%igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn übertragen, dieser wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Der Vater blieb allerdings weiter Geschäftsführer.
Die Zahlungen an seine Eltern machte der Sohn als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab, da der Vater als Vermögensübergeber seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer, dann überträgt er nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nicht zu begünstigen ist.

Hinweis:

Der Vermögensübergeber muss zwar seine Geschäftsführerfunktion aufgeben, er darf jedoch noch selbstständig oder nicht-selbstständig für die GmbH tätig sein.

Quelle: BFH-Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 35/16, BMF-Schreiben vom 11.03.2010, Az. IV C 3 – S 2221/09/10004)

2017-11-19

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