Energieberatung für kleine und mittlere Unternehmen

Zum 1. Dezember 2017 tritt eine neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand in Kraft.

Eine qualifizierte Energieberatung soll kleinen und mittleren Unternehmen Einsparpotentiale und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen aufzeigen.
Das Förderprogramm soll damit ^zugleich auch zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung beitragen.

Die Richtlinie wurde im Bundesanzeiger vom 07.11.2017 veröffentlicht und ersetzt die bisher gültige Richtlinie vom 1. Dezember 2015.
Einen Überblick über sämtliche neue Bestimmungen in der neuen Richtlinie finden Sie hier.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.

Art und Höhe der Förderung

  • Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch maximal 8.000 Euro.
  • Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch maximal 1.200 Euro.

 

Die Energieberatung beziehungsweise die Umsetzungsbegleitung ist nur zuwendungsfähig, wenn diese durch einen vom BAFA zugelassenen Energieberater erfolgt. Die Auswahl des Beraters obliegt dem antragstellenden Unternehmen.

Antragstellung

Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Darunter fällt unter anderem die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder die Einholung eines Angebotes.

Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete Online-Antragsformular möglich.
Dem ausgefüllten Antragsformular muss ein Kostenvoranschlag des Energieberaters beigefügt werden. Aus dem Kostenvoranschlag muss die Höhe des geplanten Beraterhonorars klar hervor gehen.

Mit dem Vorhaben, d. h. dem Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Energieberater darf nun (auf eigenes Risiko) begonnen werden.

Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines sogenannten Zuwendungsbescheides.
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Antragsteller elf Monate Zeit, die Beratung durchzuführen (Bewilligungszeitraum). In diesem Zeitraum muss auch der Abschlussbericht fertiggestellt sein. Anschließend, aber spätestens innerhalb von einem Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen und dem BAFA vollständig per elektronischem Formular vorzulegen.

Tipp:
Für Antragsteller kann es zum systematischen und zielgerichteten Erfahrungsaustausch förderlich sein, sich untereinander zu vernetzen, etwa im Rahmen der „Initiative Energieeffizienz-Netzwerke“.

Quelle und mehr: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

2017-11-14

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