Ab Dezember dürfen auch Handwerker Beratung für den „iSFP” durchführen

Seit dem 01.07.2017 bekommen Gebäudebesitzer, die sich zu energetischen Sanierungsmaßnahmen beraten lassen, eine neue Förderung bei der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) zur Sanierung.

Handwerker durften allerdings bislang  im Rahmen der Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude keine Beratung für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) durchführen, da bei den Handwerkern mangelnde Unabhängigkeit und Beratung nur im Blick auf die eigenen Unternehmensinteressen befürchtet wurde.

Das BMWi hat aber zwischenzeitlich die Richtlinie der BAFA Vor-Ort-Beratung überarbeitet. Die neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude  tritt zum 1. Dezember 2017  in Kraft und ersetzt die bisher gültige Richtlinie vom 29. Oktober 2014.
Die im Bundesanzeiger vom 07.11.2017 veröffentlichte Fassung können Sie hier einsehen.

Eine der Änderungen besteht darin, dass ab dem 1. Dezember 2017 auch Gebäudeenergieberater des Handwerks  den geförderten gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen dürfen, wenn sie über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen.
Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.
Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt.

Einen Überblick über sämtliche neue Bestimmungen in der Richtlinie bietet Ihnen eine Synopse.

Weitere Informationen zum iSFP finden Sie hier.

2017-11-16

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