Teilzeitbeschäftigung, Freiberufler, Recht, Gesetz, Urteil

Arbeitnehmer und Teilzeitbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen mit Fragen der Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern befasst.

Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

Arbeitgebern drohen Schadensersatzansprüche, wenn sie ein Aufstockungsverlangen rechtswidrig nicht beachten.
Ein Arbeitgeber hat nach § 9 TzBfG einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Verstößt ein Arbeitgeber hiergegen, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach einem Urteil des BAG vom 18.07.2017 – 9 AZR 259/16 – unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.

Wenn der Arbeitgeber den Verlust des Anspruchs des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu vertreten hat, hat dieser aber gegen ihn einen Anspruch auf Schadensersatz.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verlängerung der Arbeitszeit zu vereinbaren.

 

Ordnungsgemäße Ablehnung eines Teilzeitbegehrens – Ein maschinelles Schreiben erfüllt das Schriftformerfordernis nicht

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann nach § 8 Abs. 1 TzBfG verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Wahrt der Arbeitgeber diese Form nicht, gilt der Antrag des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG als angenommen. Dies gilt selbst dann, wenn das Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich ist.

In einem Urteil vom 27.06.2017 – 9 AZR 368/16 – hat das BAG nun festgestellt, dass die Wahrung der Schriftform für das Ablehnungsbegehren nur erfüllt ist, wenn das entsprechende Schreiben dem Arbeitnehmer mit Originalunterschrift zugeht. Insbesondere reicht eine E-Mail nicht aus. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Erklärung „in Textform”, die das Schriftformerfordernis nicht erfüllt.

In Zeiten, in denen immer mehr Unternehmen ihre HR-Prozesse digitalisieren, ist folglich darauf zu achten, welche Formerfordernisse im Arbeitsrecht bestehen. Nur dann, wenn im Gesetzestext ausdrücklich die Textform erlaubt ist, reicht ein maschineller Ausdruck aus. Ist dies nicht der Fall, muss die Schriftform gewahrt werden, wenn das Gesetz dies verlangt, da ansonsten – wie im vorliegenden Fall – erhebliche Rechtsnachteile drohen.

Hinweis:
Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG) und deren Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat (§ 8 Abs. 1 TzBfG).

Grundlegende und umfassende Informationen zum Thema Teilzeit findet man in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) “Teilzeit – alles was Recht ist”.

2017-11-05

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