Handwerk Dienstleistungskarte

Soka-Bau zahlt Umlage an Soloselbstständige zurück

Soloselbstständige sind keine Arbeitgeber. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht klargestellt.
Konsequenz im Baugewerbe: Die Soka-Bau erstattet diesen Firmen die Ausbildungsabgabe zurück.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss 9 AZB 45/17  vom 01.08.2017 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich des Mindestbeitrags zum Berufsbildungsverfahren der Bauwirtschaft für Betriebe ohne Beschäftigte nicht eröffnet ist.
Das Gericht vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass diese Betriebe keine Arbeitgeber im Sinne von § 2 Arbeitsgerichtsgesetz seien.

Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 15. März 2011 – 10 AZB 49/10).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte nicht. Er beschäftigt keine Arbeitnehmer.

Neben der finanziellen Überbrückung von Beschäftigungspausen im Winter übernimmt die Sozialkasse Teile der Ausbildungsgehälter in Baubetrieben. Dafür entrichtet jeder Betrieb, der am Verfahren der Soka-Bau beteiligt ist, eine Ausbildungskostenumlage. 2015 war der betriebsbezogene Mindestbeitrag eingeführt worden, mit dem auch Kleinstbetriebe ihren Beitrag leisten sollten. Daran entzündete sich heftiger Protest, der letztlich erfolgreich war.

Ausgangspunkt für die Kehrtwende bei der Ausbildungsfinanzierung war ein Rechtsstreit der Soka-Bau mit einem Soloselbstständigen aus dem Fliesenlegerhandwerk, der die Umlage nicht zahlen wollte.

Das mit dem Fall befasste Bundesarbeitsgericht hat in der Sache selbst nicht entschieden.
In dem Verfahren wurde aber festgestellt, dass die Arbeitsgerichte hier gar nicht zuständig seien, weil ein Soloselbstständiger im Sinne des Gesetzes kein Arbeitgeber ist.

In der Konsequenz hat die Soka-Bau in den letzten Wochen all jenen Betrieben ihr Geld zurücküberwiesen, die 2015 und 2016 den Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren der Bauwirtschaft in Höhe von 900 Euro jährlich gezahlt haben. Nach Angaben der Soka-Bau handelt es sich um einen zweistelligen Millionenbetrag.
Empfänger sind nicht nur Soloselbstständige, sondern auch Betriebe mit Arbeitnehmern oder Auszubildenden, deren regulärer Beitrag unter 900 Euro gelegen hätte. Sie erhalten die Differenz zurück. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Wer eine Zahlungsaufforderung der Soka-Bau über den Mindestbeitrag für die Ausbildungskostenumlage erhalten hat, kann diese ignorieren. Alle Forderungen im Zusammenhang mit dem Mindestbeitrag werden automatisch storniert.

Die häufigsten Fragen zur Beitragserstattung beantwortet die Soka-Bau hier.

2017-10-08

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