Vereinfachungsregelung

Pauschale Einkommenssteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde

Im Rahmen der Pflege von Geschäftsbeziehung können Geschenke eine wichtige Rolle spielen.
Diese Geschenke können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen, so dass eine Versteuerung erfolgen muss.

Am 30.03.2017 hatte der Bundesfinanzhof (BHF) in einem Urteil (Az. IV R 13/14) entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht in Betracht kommt, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.
Damit wäre laut Urteil das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird (siehe auch unsere GründerNews vom 29.07.2017).

Bestehende Vereinfachungsregel wird beibehalten

Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung die bestehende Vereinfachungsregel im Rahmen des begrenzten Betriebsausgabenabzugs für Geschenke – entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – weiter anwenden wird.

Hintergrund:
Um den mit dem Geschenk  verbundenen Aufwand und die finanzielle Belastung auf Seiten des Beschenkten zu vermeiden, können Geschenke (die nicht in Geld bestehen) nach § 37b EStG durch den Zuwendenden pauschal versteuert werden (Pauschalsteuersatz 30 %). Der Zuwendende übernimmt die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten.
Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Im steuerlichen Anwendungsschreiben „Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG”, Rdnr. 25 vom 19. Mai 2015 (Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 26) hatte die Finanzverwaltung dargestellt, dass „bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen (ist). Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.”

An dieser Regelung hält die Finanzverwaltung trotz des o. g. Urteils vom 30.03.2017 fest.
Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums wird das BFH-Urteil zwar unter den Entscheidungen aufgeführt, welche die Finanzbehörden allgemein anwenden.
Aber in einer Fußnote wird ausgeführt:
„Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an“.

Damit wird zusätzlicher Aufwand auf Seiten der Steuerpflichtigen im Kontext des Betriebsausgabenabzugs vermieden.

2017-09-25

Print Friendly, PDF & Email