Wettbewerbsregister, Whistleblowing

Einführung eines Wettbewerbsregisters

Der Bundesrat hat im Juli 2017 das vom Bundestag bereits zuvor beschlossene „Wettbewerbsregister” gebilligt.

Damit kann das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Die Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters soll es Auftraggebern künftig leichter machen, das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausschlussgründen nachzuprüfen. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist.

Das Gesetz regelt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 4 des GWB zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Zum anderen sollen diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen werden, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten.

Die Pflicht zur elektronischen Abfrage aus dem neuen Wettbewerbsregister soll die bisherige Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzen.

Registerführende Behörde soll das Bundeskartellamt sein.
Unternehmen, die eingetragen werden sollen, werden im Vorfeld von der Registerbehörde angefragt und können Einwendungen geltend machen.

Öffentliche Aufraggeber sollen ab einem Auftragswert von 30.000 € verpflichtet sein, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist.

Die Eintragung in das Register soll nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren führen.
Auftraggeber sollen weiterhin eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums prüfen und entscheiden, ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen wird. In der Regel soll jedoch die Eintragung wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.

Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sollen eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen sein. Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen.

In den Jahren 2018 und 2019 werden zunächst die praktischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Register den Betrieb aufnehmen kann. Weiter wird eine Rechtsverordnung erlassen, in der insbesondere die Einzelheiten der Datenübermittlung an das Register und von dem Register an die öffentlichen Auftraggeber geregelt werden.

Das Wettbewerbsregister wird dann voraussichtlich 2019/2020 seine Arbeit aufnehmen.

2017-08-23

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