Mindestlohn- & Nachweisgesetz und Praktikantenverhältnis

Mindestlohn- & Nachweisgesetz und Praktikantenverhältnis

Das sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz ist mit Wirkung zum 16.08.2014 in Kraft getreten (BGBl. 2014 Teil I – Nr. 39 vom 15.08.2014) und nach dessen Art. 1 zeitgleich damit.

1. das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)”:

Für Arbeitnehmer gilt ab dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Gemäß § 22 MiLoG gelten Praktikanten i. S. d. § 26 des Berufsbildungsgesetzes grundsätzlich als Arbeitnehmer i. S. d. des Mindestlohngesetzes. Sie haben damit Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015.
Nicht als Arbeitnehmer i. S. d. Mindestlohngesetzes gelten Praktikanten, die unter die Ausnahmeregelungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MiLoG fallen, weil sie eines der nachfolgenden Praktika absolvieren: 
– verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Zuge einer Ausbildung im Rahmen einer gesetzlich geregelten Berufsakademie; 

– zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten; 

– bis zu drei Monate begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn zuvor mit demselben Ausbilder ein solches Praktikumsverhältnis nicht bestanden hat.

Diese Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Entsprechendes gilt nach der weiteren Ausnahme des § 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG für Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung für z. B. Lernbeeinträchtigte oder sozial Benachteiligte nach §§ 68 bis 70 BBiG. Für diese Gruppe gelten die §§ 68 bis 70 BBiG.

2. Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG).

Bei Praktikanten nach § 26 BBiG, die gemäß § 22 MiLoG als Arbeitnehmer i. S. d. Mindestlohngesetzes gelten, sind seit dem 16.08.2014 die wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, schriftlich niederzulegen, diese zu unterzeichnen und auszuhändigen (§§1,2 Abs. 1a NachwG nF).
Diese Praktikanten sind zugleich „Arbeitnehmer” i. S. d. Nachweisgesetzes (§ 1 Satz 2 NachwG nF).
Aufzunehmen sind für diese Praktikanten mindestens folgende Angaben:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3. Beginn und Dauer des Praktikums,
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
6. Dauer des Urlaubs,
7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. Der Nachweis in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Von dieser Änderung des NachwG nicht betroffen sind Praktikanten, die unter die Ausnahmeregelungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (bzw. Nr. 4) MiLoG fallen, d. h. nicht als Arbeitnehmer i. S. d. Mindestlohngesetzes gelten, wie obenstehend erläutert. Bei dieser Gruppe kann von der Anwendung des Nachweisgesetzes abgesehen werden.

Hinweis:

Die IHK zu Schwerin führt zu diesem Thema am 1. Dezember 2014, von 16:00 – 18:00 Uhr, eine Informationsveranstaltung durch. Als Referent steht Rechtsanwalt Carsten Brachmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Berliner Anwaltskanzlei Ogletree Deakins, zur Verfügung.

Anmeldungen bei der IHK zu Schwerin, Vivien Lau, Tel.:0385 5103-511, Fax: 0385 5103-9510, E-Mail: VARechtSteuern@schwerin.ihk.de


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