Pflegeberufereformgesetz beschlossen

Die Ausbildung zu den drei Pflegeberufen wird ab 01.01.2020 neu geregelt

Nachdem der Deutsche Bundestag sowie der Deutsche Bundesrat das Pflegeberufereformgesetz (PfIBRefG) verabschiedet haben, wurde es am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt 49 vom 24.07.2017 veröffentlicht und tritt damit in Teilen am Tag nach seiner Verkündung in  Kraft.

Durch das Pflegeberufereformgesetz wird die Ausbildung zu den drei Pflegeberufen ab 1. Januar 2020 und die Ausbildungsfinanzierung ab 1. Januar 2019 neu geregelt.

Ziel der Änderungen ist vor allem, dass die Ausbildung in den Pflegeberufen an Attraktivität gewinnt und den hohen Anforderungen an diesen Berufsstand gerecht wird.

Die Pflegeberufeausbildung soll nach dem PfIBRefG für die drei Pflegeberufe wie folgt aussehen:

  1. Teilweise Einführung der Generalistik:
    Die Ausbildung zur „Pflegefachfrau” bzw. „Pflegefachmann” (neue Generalistik) wird ab Beginn des Ausbildungsjahres 2020 / 2021 für die ersten beiden Ausbildungsjahre für alle Auszubildenden im Pflegebereich verbindlich.
    Nach zwei Jahren Ausbildung in der Generalistik kann eine einjährige, „Vertiefung” in den Bereichen Kinderkranken- oder Altenpflege erfolgen, wenn ein entsprechender Vertiefungseinsatz zu Beginn der Ausbildung zwischen Ausbildungsträger und Auszubildenden vertraglich vereinbart worden ist.
    Ab 2020 müssen damit alle Pflegeschulen sicherstellen, dass die Auszubildenden in den ersten Ausbildungsjahren gemäß den Vorgaben für die neue Generalistik beschult werden.
    Auf Grundlage einer Evaluation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wird der Deutsche Bundestag 2026 entscheiden, ob die jeweiligen Regelungen zu den speziellen Berufsabschlüssen der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege einerseits und der Altenpflege andererseits aufgehoben oder beibehalten werden.
  2. Neueinführunq einer hochschulischen Pflegeausbildung:
    Neu eingeführt wird eine Pflegeausbildung an Hochschulen. Das Studium dauert drei Jahre und soll unter anderem ein vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft vermitteln.
  3. Ausbildunqsfinanzierunq:
    Ab den 1. Januar 2019 wird die Ausbildung in der Pflege durch „Ausbildungsfonds” finanziert. Die „Ausbildungsfonds” werden auf Länderebene organisiert und maßgeblich durch die Einrichtungen der verschiedenen Pflegebereiche finanziert. Demnach werden ab 2019 in allen Bundesländern alle Pflegeeinrichtungen durch ein Umlageverfahren an der Finanzierung der Pflegeausbildung beteiligt.
    Ab den 1. Januar 2020 wird das Schulgeld an Pflegeschulen bundesweit abgeschafft.
    Bei Weiterbildungen im Bereich der Pflegeberufe kann das dritte Ausbildungsjahr durch die Arbeitslosenversicherung gefördert werden (Die jetzige Ausnahmeregelung in § 131b SGB III wird damit  verstetigt und erweitert).
  4. Beschränkung der Einsatzmöqlichkeiten bei Fachkräften für Pfleqeassistenz:
    Ab 2020 dürfen Fachkräfte für Pflegeassistenz folgende pflegerische Aufgaben nicht in eigener Verantwortung durchführen:
    • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
    • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
    • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

2017-07-30

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