Mutterschutzgesetz, Eltern-Entschädigung

Neuregelungen im  Mutterschutzgesetz

Nachdem auch der Bundesrat der Neuregelung des Mutterschutzrechts zugestimmt hat, tritt das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – neu) in Kraft.

Das bisher geltende Mutterschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz finden weiterhin Anwendung bis zum 31. Dezember 2017, denn das neue Mutterschutzgesetz (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 30 am 29.05.2017) tritt in seinen wesentlichen Teilen erst am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG nF. (Bußgeld im Zusammenhang mit Gefährdungsbeurteilung) wird zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Allerdings werden darüber hinaus mit Wirkung vom 30. Mai 2017 folgende Änderungen wirksam:
  • Die Mutter kann eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch zu nehmen, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt wird.
    § 6 Abs. 1 Satz 1 MuschG lautet jetzt:„Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung der Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neuen Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.”
    Eine entsprechende Änderung von § 24 i Abs. 3 S. 1 SGB V erweitert den Anspruch auf Mutterschaftsgeld auf diesen Fall.
  • Der besondere Kündigungsschutz wird ausgedehnt bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgte.
    § 9 MuSchG lautet jetzt:
    (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung  bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
    Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
    (2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
    (3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
    (4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche  und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.

 

2017-06-03

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