Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes an Arbeitnehmer

Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung zur Verfügung oder planen dies für die Zukunft.

Allerdings müssen bei der Überlassung eines Fahrrads bzw. Elektro-Fahrrads (E-Bike) in diesem Zusammenhang unterschiedliche steuerrechtliche Vorschriften beachten werden, denn die Überlassung eines Fahrrads bzw. E-Bikes an den Arbeitnehmer stellt einen steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil dar.
Die richtige Berechnung des geldwerten Vorteils ist wichtig, um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt bei Lohnsteuer-Außenprüfungen zu vermeiden.

E-Bike
Bei der Überlassung eines Fahrrads bzw. Elektro-Fahrrads (E-Bike) müssen Arbeitgeber unterschiedliche steuerrechtliche Vorschriften beachten.
Nachfolgend einige Hinweise:
  • Die Anwendung der 44 €-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) ist nicht zulässig.
  • Für Fahrräder und Elektrofahrräder (E-Bikes), die verkehrsrechtlich als Fahrräder angesehen werden können (z. B. weil die elektrische Unterstützung bei 25 km/h abgeregelt ist), kann beim Arbeitnehmer als monatlicher geldwerter Vorteil i. H. v. 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers angesetzt werden. Es gilt die Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
    Damit sind alle Fahrten abgegolten, das heißt also, sowohl die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch Privatfahrten.
  • Bei Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet werden (z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), gelten die gleichen lohnsteuerrechtlichen Vorschriften wie bei der Überlassung eines Firmenwagens.
    Der geldwerte Vorteil wird also entweder nach der 1 %-Methode ermittelt oder es muss ein Fahrtenbuch geführt werden (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) erfolgen.
    Diese Elektrofahrräder sind außerdem von der im vergangenen Jahr (2016) neu geschaffenen und bis Ende 2020 geltenden lohnsteuerlichen Regelung erfasst, die das Aufladen im Betrieb steuerfrei ermöglicht (§ 3 Nr. 46 EStG).
    Dies gilt sowohl für private als auch für betriebliche Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. BMF-Schreiben “Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr; Anwendung der einkommen- und lohnsteuerlichen Vorschriften“, BStBl I 2016, S. 1446). Die Beitragsfreiheit folgt aus der Grundregel der Beitragsfreiheit bei Lohnsteuerfreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV).
Tipp:

Um Unklarheiten auszuräumen empfiehlt es sich, die lohnsteuerliche Beurteilung vor der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern mit dem betreuenden Steuerberater bzw. der Steuerberaterin abzusprechen.

Aktuell:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 13.03.2019 die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern veröffentlicht.

Wir weisen besonders auf Rz. 2 hin. Hier heißt es:

„Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.”

Dies gilt ausdrücklich auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (Rz 5). Der Erlass ersetzt den Erlass vom 23. November 2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (Rz. 7).

Im Ergebnis wird somit die Steuerbelastung für (Elektro-) Dienstfahrräder durch eine effektive Halbierung deutlich attraktiver ausgestaltet, soweit sie nicht ohnehin nach § 3 Nr. 37 EStG bei zusätzlicher Überlassung zum geschuldeten Arbeitslohn komplett steuerfrei sind

2017-06-17
(aktualisiert am 08.04.2019)

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