Altgeräten

Diese Regelungen haben sich geändert

Nachfolgend einige gesetzliche Änderungen, die im Mai veröffentlicht wurden und spätestens am 1. Juni 2017 in Kraft treten und für Unternehmen von Interesse sind.

Bußgelder für Händler bei verweigerter Rücknahme von alten Elektrogeräten:

Bereits seit Oktober 2015 sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern laut dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dazu verpflichtet, alte Elektrogeräte kostenlos entgegenzunehmen und zu entsorgen (§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber).
Die Regelung gilt unabhängig davon, ob im Gegenzug ein neues Elektrogerät gekauft wird oder nicht.
Aber: Wird kein neues Gerät gekauft, müssen Händler nur Kleingeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm zurücknehmen.

Neu ist, dass ab dem 1. Juni 2017 alle Händler mit Strafen rechnen müssen, die Elektroschrott weiterhin nicht zurücknehmen oder generell keine Rücknahmemöglichkeit anbieten. Dabei sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich,
Betroffen sind übrigens auch Online-Händler mit der entsprechenden Lagerfläche von über 400 Quadratmetern. In diesem Fall gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche.

Neuer Mindestlohn für Leiharbeiter

Laut der Verordnung zur Mindestlohnerhöhung für nicht tarifgebundene Leiharbeiter erhalten diese ab dem 1. Juni 2017 einen höheren Mindestlohn.
Die Lohnuntergrenze liegt bei 8,91 Euro in den neuen und 9,23 Euro in den alten Bundesländern.

Die neue Lohnuntergrenze ist allgemeinverbindlich und somit auch für ausländische Anbieter und tarifunabhängige Zeitarbeitsfirmen verpflichtend.

Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge vereinfacht

Die Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge (§23 SGB IV) wird mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2017 neu geregelt.
Das “vereinfachte Verfahren” bei schwankenden Arbeitsentgelten steht damit allen Unternehmen offen: Statt eines geschätzten Beitrags für den laufenden Monat kann zunächst der tatsächliche Vormonatsbeitrag gezahlt werden. Die Differenz wird mit dem Folgemonat verrechnet.

Die Neuregelung soll zur Entlastung der Wirtschaft beitragen.

Verkaufsverbot für gefährliche Stoffe und Gemische

Ab dem 1. Juni dürfen Gemische wie Haushaltsreiniger, Lösemittel oder Bauchemikalien nur noch verkauft werden, wenn sie der neuen CLP-Verordnung entsprechen.
Ob dies der Fall ist, kann an einem weißen, rautenförmigen CLP-Piktogramm mit schwarzem Symbol und rotem Rahmen erkannt werden.
Die neue Kennzeichnung löst die alten orangefarbenen Piktogramme ab. Das Verbot betrifft nur den Verkauf, nicht aber den Gebrauch.

2017-06-01

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