Bundestag beschließt Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Der Bundestag hat am 30. März 2017 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) mit einigen Änderungen beschlossen.

Das Bürokratieentlastungsgesetz II bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Steuer- und abgabenrechtlichen Regelungen sowie die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Durch das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie werden vor allem kleine und mittlere Betriebe insgesamt um ca. 362 Mio € entlastet.

Folgende Neuregelungen sind in dem Gesetz enthalten:

– Sozialversicherungsrecht

  • Die Fälligkeitsregelung des 23 Abs. 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV wird dahingehend geändert, dass Arbeitgeber uneingeschränkt als Alternative den Betrag der Beiträge des Vormonats als Grundlage für den zu zahlenden Beitrag heranziehen können.

 

– Steuerrecht

  • Sofortabschreibungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG: In voller Höhe abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nur noch dann in ein Verzeichnis aufgeführt werden, wenn ihr Wert 250 € übersteigt (vorher: 150 €).
  • Anhebung der Grenze für die erleichterte Rechnungsstellung über Kleinbeträge von 150 € auf 250 € (§ 33 UStDV).
  • Anhebung der Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 € auf 5.000 € (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Wegfall der steuerlichen Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nach Eingang der Rechnung, wenn der Lieferschein nicht als Buchungsbeleg verwendet wird (§ 147 Abs. 3 Satz 2 AO).
  • Erhöhung des maximal zulässigen täglichen Arbeitslohns bei der pauschalen Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte von 68 € auf 72 € (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
  • Gesetzliche Regelung der bisherigen, praxisbewährten umsatzsteuerlichen Verwaltungsregelung in den Fällen des Forderungsverkaufs (§ 13c UStG).

 

Zudem sieht das BEG II eine Änderung der Handwerksordnung bzgl. der elektronischen Kommunikation sowie Vereinfachungen für die Verwaltung vor.

Die ebenfalls im Rahmen dieses Gesetzgebungsprozesses diskutierte Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen („Anti-Lizenzbox-Gesetz”) erfolgen. Die Zweite und Dritte Lesung dieses Gesetzes ist für den 19. Mai 2017 geplant.

2017-04-19

Print Friendly, PDF & Email