Gewerbetreibend oder freiberuflich?

Wenn von Selbständigen die Rede ist, dann sind damit entweder Gewerbetreibende oder Freiberufler gemeint. Wo die Unterschiede liegen, erklärt unser Beitrag zum “Gründerwissen”.

Eine Existenzgründung in den freien Berufen unterscheidet sich dabei im Prinzip nicht von gewerblichen Gründungen.

Aber:
Je nachdem, ob man zum Gewerbe oder den freien Berufen gehört, hat das Auswirkungen auf die Formalitäten bei der Gründung sowie die Rechtsformen, die zur Verfügung stehen.
Zudem gibt es für Freiberufler spezielle Bedingungen für den Berufszugang und zur Berufsausübung sowie zur Altersvorsorge.
Hinzu kommt, dass man als Gewerbetreibender Gewerbesteuer zahlen muss, als Freiberufler nicht.
Darüber hinaus kommt man als Freiberufler in der Regel mit der einfachen Buchführung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Jahresabschluss zurecht.

Kann man also frei entscheiden, ob man als Gewerbetreibender oder als Freiberufler seine Selbstständigkeit startet?

Laut Gewerbeordnung ist ein Gewerbe eine Tätigkeit, die:

  • nicht verboten ist
  • mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen
  • auf Dauer angelegt ist
  • selbständig (also nicht im Angestelltenverhältnis) ausgeübt wird.
    Außerdem gilt:
  • Gewerbetreibender ist derjenige, der kein Freiberufler ist.
Allerdings: Wer oder was ist denn nun ein Freiberufler?

Typische Freiberufler sind z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Hebammen, Apotheker, Physio- oder Psychotherapeuten, Künstler, Steuer- oder Unternehmensberater, Journalisten. Diese gehören zu den Katalogberufen, die im Einkommensteuergesetz, § 18 Absatz 1, aufgeführt sind.

Daneben gibt es aber ähnliche Berufe, das bedeutet: Die Ausbildung oder auch die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein.

Außerdem gibt es die Tätigkeitsberufe: Sie müssen im Arbeitsalltag die typischen Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit aufweisen – also auf alle Fälle selbstständig ausgeübt werden. Dazu zählen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten.

Noch komplizierter wird es bei Gemischten Tätigkeiten eines Selbständigen, dessen Arbeit sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Anteile hat.
Bei den trennbar gemischten Tätigkeiten gibt es zwar einen Zusammenhang zwischen der freiberuflichen und der gewerblichen Tätigkeit. Jedoch sind beide nicht so eng miteinander verflochten, dass die eine ohne die andere nicht mehr funktionieren würde. In diesem Fall werden beide Tätigkeiten getrennt voneinander behandelt.

Wer entscheidet über den richtigen Status?

Für alle Tätigkeiten außerhalb der Katalogberufe trifft das Finanzamt die entsprechende Zuordnung.
Je nachdem, wie diese Zuordnung dann ausfällt, wird man steuerlich als Freiberufler oder Gewerbetreibender behandelt.
Ganz allgemein gilt: Steht die geistige, schöpferische Arbeit im Vordergrund, geht die Finanzverwaltung meist von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
Eine erste steuerliche Behandlung als Freiberufler ist aber keine endgültige Entscheidung.
Die kommt in vielen Fällen erst bei einer Betriebsprüfung.

Tipp:
Es kann teuer werden, wenn man nachträglich als gewerbetreibend eingestuft wird und dann z. B. Gewerbesteuer nachzahlen muss. Besser ist es, sich schon zu Beginn der Selbstständigkeit beraten zu lassen, ob man als Freiberufler anerkannt wird oder nicht.

Wer also vorher Gewissheit haben möchte, sollte sich beim zuständigen Finanzamt eine kostenpflichtige „Verbindliche Auskunft“ einholen, die man formlos beantragen kann.

Neben Name, Adresse und soweit möglich Steuernummer sollte im  Antrag Folgendes enthalten sein:

  • Erläuterung des Problems
  • Umfassende Erläuterung des geplanten Vorhabens
  • Hinweis auf das besondere steuerliche Interesse
  • Darlegung des eigenen Rechtstandpunktes
  • Konkrete Fragestellungen
  • Dazu die Versicherung, dass zu diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und dass alle zur Auskunft erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden.

 

2017-03-06

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