INVEST-Zuschuss für Wagniskapital: Änderungen 2017

Mit INVEST bezuschusst das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) seit Mai 2013 Investitionen von Business Angels in junge innovative Unternehmen mit 20 %.

Ab dem 1. Januar 2017 gilt die neue Richtlinie  zum Förderprogramm INVEST-Zuschuss für Wagniskapital mit einer deutlichen Erweiterung des bestehenden Programms.
Dadurch wird die Fördermaßnahme sowohl für die jungen innovativen Unternehmen, wie auch für die privaten Investoren/Business Angels wesentlich attraktiver gestaltet.
Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der neuen Richtlinie, die am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, gibt es hier.

Wichtig für junge Unternehmen:
Die Förderkriterien werden ausgeweitet: Bislang wurde zur Beurteilung der Innovativität ausschließlich die Branchenklassifikation (bzw. Patente oder eine öffentliche Innovationsförderung) herangezogen.
Künftig können sich innovative Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, ihre Innovativität anhand eines externen unabhängigen Kurzgutachtens bescheinigen lassen.

Was ist INVEST genau?

Mit dem INVEST-Zuschuss für Wagniskapital sollen.

  • junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden,
  • private Investoren – insbesondere Business Angels – motiviert werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

 

Die INVEST-Förderung besteht aus einem Erwerbszuschuss und ab 2017 zusätzlich aus einem Exitzuschuss.

– Erwerbszuschuss:

  • Den Erwerbszuschuss erhalten private Investoren (Business Angels), die Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben und die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
  • Der Erwerbszuschuss beträgt 20 Prozent der Investitionssumme bei Anteilserwerb. Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung daran geknüpft, dass das Unternehmen bestimmte Meilensteine erreicht, muss jede einzelne Zahlung mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 500.000 Euro erhalten.

 

– Exitzuschuss (neu ab 2017):

  • Zusätzlich zum Erwerbszuschuss kann die Steuer, die auf einen späteren Veräußerungsgewinn entfällt, pauschal mit dem Exitzuschuss kompensiert werden.
  • Bei einem Exitzuschuss erhält der Investor eine pauschale Steuerkompensation in Höhe von 25 Prozent des Gewinns, der aus der Veräußerung seiner mit dem Erwerbszuschuss geförderten Anteile erzielt wurde. Der Exitzuschuss ist auf 80 Prozent des Investitionsbetrages der INVEST-Anteile begrenzt.

 

Erwerbszuschuss und Exitzuschuss dürfen den ursprünglichen Investitionsbetrag nicht übersteigen. Pro Unternehmen können Beteiligungen mehrerer Investoren von insgesamt bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr mit dem Erwerbszuschuss gefördert werden. Der Erwerbszuschuss ist von den Ertragssteuern befreit und verbessert so den Anreiz zur Mobilisierung von privatem Wagniskapital deutlich.

Wer profitiert von INVEST?
  • Junge innovative Unternehmen, die auf Kapitalsuche sind:
    Im Rahmen der Antragstellung für INVEST wird den Unternehmen bescheinigt, dass sie alle Voraussetzungen für eine förderfähige Investoren-Beteiligung erfüllen. Mit dieser Bescheinigung und Informationen zu INVEST können die Unternehmen dann bei potenziellen Investoren um Kapital werben. Zusätzlich stellt das BAFA den Unternehmen ein Förderfähigkeitslogo zur Verfügung, mit dem sie z.B. auf ihrer Internetseite auf ihre Förderfähigkeit hinweisen können.
    Zum Antragsformular für Unternehmen
  • Private Investoren (Business Angels), die sich an einem jungen Unternehmen beteiligen wollen:
    INVEST verringert das Risiko einer Kapitalbeteiligung: Der Investor erwirbt die Geschäftsanteile durch den Zuschuss günstiger, die Anteile verbleiben jedoch komplett bei ihm. Verkauft der Investor nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine Anteile oder scheitert das Unternehmen, muss er den Zuschuss nicht zurückzahlen. Bei einem Verkauf mit Gewinn wird die Steuer auf den Veräußerungsgewinn pauschal erstattet.
    Zum Antragsformular für Investoren

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

– Zu den wichtigsten Kriterien für ein förderfähiges Unternehmens zählt, dass es:

  • nicht älter als sieben Jahre ist.
  • weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt.
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat.
  • eine Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz im EWR ist, die wenigstens eine Zweigniederlassung in Deutschland hat, die im Handelsregister eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist.
  • innovativ ist, d. h. es gehört – gemäß Handelsregister – einer als innovativ definierten Branche an, ist Inhaber eines Patentes oder hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt in Anspruch genommen. Die Innovativität kann auch durch ein gesondertes Kurzgutachten eines benannten unabhängigen Gutachters nachgewiesen werden.
  • fortlaufend wirtschaftlich aktiv ist bzw. seine Geschäftstätigkeit spätestens ein Jahr nach Abschluss der Beteiligung aufnimmt.

(Merkblatt für Anträge auf Feststellung der Förderfähigkeit junger innovativer Unternehmen)

 

– Ein förderfähiger Investor muss unter anderem:

  • eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnsitz im EWR hat und die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist, sein.
  • Alternativ kann der Investor die Anteile am Unternehmen auch über eine Beteiligungs-GmbH (sog. Business-Angel GmbH) oder auch UG (haftungsbeschränkt) mit maximal sechs Gesellschaftern zeichnen. Der Geschäftszweck der GmbH muss das Eingehen und Halten, bzw. Veräußern von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind Vermögensverwaltung und Beratung.
  • eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen eingehen (keine Aufstockung von Anteilen).
  • neu ausgegebene Anteile erwerben.
  • seine Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
  • an allen Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sein.
  • NEU ab 2017: Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des Erwerbszuschusses (auf den gewandelten Betrag) erst nach der Wandelung.
  • NEU ab 2017: Auch Anschlussinvestitionen sind förderfähig, sofern der Erwerb der vom Investor gehaltenen Anteile bereits durch den Erwerbszuschuss gefördert wurde.
  • Um den Exitzuschuss zu erhalten, muss der Investor eine natürliche Person sein, beim Erwerb der Anteile den Erwerbszuschuss erhalten haben, die dreijährige Mindesthaltedauer einhalten und darf die Anteile nicht länger als zehn Jahre halten.

(Merkblatt zur Antragstellung für Investoren im Rahmen der Fördermaßnahme)

 

Das onlinebasierte Antragsverfahren für den INVEST-Zuschuss ist bewusst sehr schlank gehalten, damit die Investoren schnell und unbürokratisch ihre Unterstützung für die Bereitstellung von Wagniskapital erhalten können.

2016-01-04

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