Im Jahr 2017 treten diverse gesetzliche Änderungen in Kraft, die Unternehmen betreffen.
Nachfolgend eine kurze Auflistung – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Höherer Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Die Erhöhung des Mindestlohns, die entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland erfolgte, wurde von der Mindestlohnkommission festgelegt.
Gesetzlich festgeschrieben ist die Höhe des Mindestlohns in der Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV)
Hinweis:
Arbeitgeber sollten Arbeitsverträge dahingehend prüfen, ob alle Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG beachten!) eingehalten werden. Durch die Erhöhung des Mindestlohns kann es durchaus passieren, dass aufgrund des aktuellen monatlichen Gehaltes oder der festgelegten Stundenzahl der Mindestlohn unterschritten wird. Besonders wichtig ist die Kontrolle/Anpassung bei geringfügig Beschäftigten!
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) setzt auf dem ersten BEG auf und soll vor allem solche Unternehmen entlasten, die typischerweise am meisten unter Bürokratie leiden: kleine Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe.
Schwerpunkte des BEG II sind der weitere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht und die Digitalisierung, sowohl die Digitalisierung in Verwaltungsverfahren, als auch die Förderung der Digitalisierung im Handwerk (Modernisierung der Handwerksordnung).
Das Konzept Einheitlicher Ansprechpartner und das E-Government werden durch das BEG II gestärkt, beispielsweise durch vereinheitlichte und über Internetportale abrufbare Informationen zu Gesetzen und Verordnungen.
Zusätzlich wird der Bereich der Beiträge zur Sozialversicherung mit der neuen Fälligkeitsregelung vereinfacht.
Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz kommt es auch zu Änderungen in diversen anderen Gesetzen und Verordnungen, z. B. E-Government-Gesetz, Abgabenordnung, Handwerksordnung, Einkommensteuergesetz, Sozialgesetz.
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Ab dem 1. Januar 2017 tritt das sogenannte Steuermodernisierungsgesetz in Kraft, mit dem das Steuerverfahren für Unternehmen vereinfacht werden soll.
Zu den positiven Effekten zählt, dass sich die Frist für die Abgabe der Steuererklärung um 2 Monate nach hinten verschoben hat.
Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen durch Einsatz von Risikomanagementsystemen (RMS) in den Finanzämtern, um eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle zu erreichen. Das ist bei fehlerfreien Steuererklärungen von Vorteil, denn damit verkürzen sich die Bearbeitungsfristen und Steuerbescheide können zeitnah erstellt werden.
Registrierkassenpflicht
Noch bis zum 31.12.2016 gelten Übergangsfristen für die Nutzung alter Registrierkassen, danach sollte man aber auf das neue System umgestellt haben, vor allem um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Das bedeutet, die Registrierkassen müssen mindestens Einzelaufzeichnungen und Datenexport ermöglichen.
Mehr zum Thema: Gründer-News vom 22.10.2016
Hinweis:
Betriebe, die keine elektronische Registrierkasse haben, sondern eine offene Ladenkasse führen, sind auch nach dem 01.01.2017 nicht verpflichtet, eine elektronische Kasse zu kaufen bzw. einzusetzen.
Neuerungen beim Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) soll Alternativen zum Gerichtsweg bieten und die außergerichtliche Streitbeilegung von Handwerkern oder Einzelhändlern mit Kunden durch ein alternatives Schlichtungsverfahren ermöglichen.
Das Gesetz ist bereits seit dem 01.04.2016 in Kraft. Mit Beginn des Jahres 2017 treten allerdings bestimmte Informationspflichten in Kraft:
Die Teilnahme an der Schlichtung ist für beide Seiten freiwillig. Allerdings müssen Unternehmen ab 2017 darüber informieren, ob sie daran teilnehmen würden oder nicht. Ausgenommen davon sind Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Für alle anderen Unternehmen gelten folgende Vorschriften (Auszug aus dem VSBG):
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
- auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
- zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.“
Neue Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2017
Wie in jedem Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung (Kranken- und Rentenversicherung) aufgrund der vorangegangenen Lohnsteigerungen für das Jahr 2017 angepasst:
- Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung:
350 Euro (West), 5.700 Euro (Ost) - Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Knappschaftliche Rentenversicherung:
7.850 Euro (West), 7.000 Euro (Ost) - Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung:
bundeseinheitlich 37.103 Euro / Jahr - Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung:
bundeseinheitlich 57.600 Euro / Jahr - Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung:
bundeseinheitlich 52.200 Euro / Jahr - Monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung (=Grundlage der Beitragsberechnung): 2.975 Euro (West), 2.660 Euro (Ost).
Weitere Größen:
- Beim allgemeinen Beitragssatz in der Krankenkasse gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2017 bei 1,1 Prozent (=Richtwert).
- Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose (Zweites Pflegestärkungsgesetz).
- Der für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone notwendige durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2017 bei 1,1 Prozent.
- Nach dem Rentenversicherungsbericht 2016 soll der Beitragssatz in der Rentenversicherung unverändert auf dem bestehenden Niveau bleiben (18,7 Prozent).
- Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wird auch ab 01.01.2017 bei 3,0 Prozent liegen.
- Umlagen U1 und U2: Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt
- Der Umlagesatz zum Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 beträgt laut der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017 (InsoGeldFestV 2017) 0,09 Prozent
Elektronisches Lohnnachweisverfahren
Das neue elektronische Lohnnachweisverfahren wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) beschlossen und erweitert das DEÜV-Meldeverfahren zur Sozialversicherung.
Ab 01.01.2017 versenden Unternehmen die Lohnnachweise an die Unfallversicherungsträger mithilfe ihrer systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme oder der systemgeprüften Ausfüllhilfen.
Die Zugangsdaten zum Verfahren (einschließlich der neu eingeführten PIN) erhalten die Unternehmen vorab schriftlich von dem für sie zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Datenabgleich ist ab dem 01.12.2016 möglich.
Mehr zum Thema: Gründer-News vom 03.12.2016 und 06.09.2016
2016-12-14